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§ 106a MarkenG

  • sophme
  • 8. Februar 2026 um 18:40
  • 136 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Gewährleistungsmarken

    (1) Der Inhaber der Gewährleistungsmarke gewährleistet für die Waren und Dienstleistungen, für die sie angemeldet wird, das Vorliegen einer oder mehrerer der folgenden Eigenschaften:

    1. das Material,
    2. die Art und Weise der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen,
    3. die Qualität, die Genauigkeit oder andere Eigenschaften mit Ausnahme der geografischen Herkunft.

    Die Marke muss geeignet sein, Waren und Dienstleistungen, für die die Gewährleistung besteht, von solchen Waren und Dienstleistungen zu unterscheiden, für die keine derartige Gewährleistung besteht. Eine Gewährleistungsmarke muss bei der Anmeldung als solche bezeichnet werden.

    (2) Auf Gewährleistungsmarken sind die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden, soweit in diesem Teil nicht etwas anderes bestimmt ist.

    • Markenrecht
    • § 106a MarkenG
    • Gewährleistungsmarke

Gewährleistungsmarken

(1) Der Inhaber einer Gewährleistungsmarke bestätigt für die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet ist, dass bestimmte Eigenschaften vorliegen. Dazu gehören zum Beispiel das verwendete Material, die Art der Herstellung oder Leistungserbringung sowie die Qualität, Genauigkeit oder andere Eigenschaften – nicht jedoch die geografische Herkunft. Die Marke muss geeignet sein, Waren oder Dienstleistungen mit dieser Gewährleistung von solchen ohne Gewährleistung zu unterscheiden. Bei der Anmeldung muss ausdrücklich angegeben werden, dass es sich um eine Gewährleistungsmarke handelt.

(2) Für Gewährleistungsmarken gelten die allgemeinen Vorschriften dieses Gesetzes, soweit in diesem Abschnitt keine besonderen Regelungen vorgesehen sind.

________________________

Beispiel: Ein Prüfinstitut meldet eine Gewährleistungsmarke an, mit der es bestätigt, dass bestimmte Produkte festgelegte Qualitätsstandards erfüllen.

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