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§ 151 MarkenG

  • sophme
  • 4. Februar 2026 um 18:12
  • 4. Februar 2026 um 18:13
  • 138 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Verfahren nach deutschem Recht bei geographischen Herkunftsangaben

    (1) Waren, die widerrechtlich mit einer nach diesem Gesetz, nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder auf der Grundlage einer internationalen Übereinkunft geschützten geographischen Herkunftsangabe versehen sind, unterliegen, soweit nicht die Verordnung (EU) Nr. 608/2013 anzuwenden ist, bei ihrer Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr der Beschlagnahme zum Zwecke der Beseitigung der widerrechtlichen Kennzeichnung, sofern die Rechtsverletzung offensichtlich ist. Dies gilt für den Verkehr mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie mit den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nur, soweit Kontrollen durch die Zollbehörden stattfinden.

    (2) Die Beschlagnahme wird durch die Zollbehörde vorgenommen. Die Zollbehörde ordnet auch die zur Beseitigung der widerrechtlichen Kennzeichnung erforderlichen Maßnahmen an.

    (3) Wird den Anordnungen der Zollbehörde nicht entsprochen oder ist die Beseitigung untunlich, ordnet die Zollbehörde die Einziehung der Waren an.

    (4) Die Beschlagnahme und die Einziehung können mit den Rechtsmitteln angefochten werden, die im Bußgeldverfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen die Beschlagnahme und Einziehung zulässig sind. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ist die sofortige Beschwerde zulässig. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht.

    Fassung ab 16. Jan 2026

    __________________________

    Fassung bis einschl 15. Jan 2026

    (1) Waren, die widerrechtlich mit einer nach diesem Gesetz oder nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union geschützten geographischen Herkunftsangabe versehen sind, unterliegen, soweit nicht die Verordnung (EU) Nr. 608/2013 anzuwenden ist, bei ihrer Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr der Beschlagnahme zum Zwecke der Beseitigung der widerrechtlichen Kennzeichnung, sofern die Rechtsverletzung offensichtlich ist. Dies gilt für den Verkehr mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie mit den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nur, soweit Kontrollen durch die Zollbehörden stattfinden.

    (2) - (4) ...

    • Markenrecht
    • Beschlagnahme
    • Verfahren
    • Waren
    • geographische Angabe
    • Herkunftsangabe
    • Ausfuhr
    • Einfuhr
    • § 151 MarkenG
    • deutsches Recht

Verfahren nach deutschem Recht bei geographischen Herkunftsangaben

(1) Waren, die unrechtmäßig mit einer geschützten geografischen Herkunftsangabe gekennzeichnet sind – also geschützt nach deutschem Recht, EU-Recht oder internationalen Übereinkünften – können bei der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von den Zollbehörden beschlagnahmt werden. Voraussetzung ist, dass die Rechtsverletzung offensichtlich ist und nicht die Verordnung (EU) Nr. 608/2013 gilt. Im Warenverkehr mit anderen EU-Mitgliedstaaten oder EWR-Staaten gilt dies nur, wenn tatsächlich Zollkontrollen stattfinden.

(2) Die Beschlagnahme erfolgt durch die Zollbehörde. Sie ordnet auch die notwendigen Maßnahmen an, um die unrechtmäßige Kennzeichnung zu entfernen.

(3) Wenn den Anordnungen der Zollbehörde nicht nachgekommen wird oder die Entfernung der Kennzeichnung nicht sinnvoll oder möglich ist, ordnet die Zollbehörde die Einziehung der Waren an.

(4) Gegen die Beschlagnahme und Einziehung können die Rechtsmittel eingelegt werden, die im Bußgeldverfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten zulässig sind. Gegen eine Entscheidung des Amtsgerichts ist die sofortige Beschwerde möglich. Darüber entscheidet dann das Oberlandesgericht.

_________________

Beispiel: Ware wird als „Made in Schwarzwald“ gekennzeichnet, stammt aber aus einem anderen Land.

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Kurz informiert - News 07.09. - 13.09.2026

  • EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...
  • Einkommensteuerreform 2027 beschlossen: Die Bundesregierung hat den Entwurf für eine umfassende Einkommensteuerreform beschlossen. Unter anderem sollen Grund- und Kinderfreibetrag sowie Kindergeld und Arbeitnehmer-Pauschbetrag steigen. Die ersten Entlastungen sind für 2027 vorgesehen und sollen ab 2028 ihre volle Wirkung entfalten. Mehr erfahren ...
  • Deutschland stärkt den Schutz kritischer Infrastruktur: Mit dem KRITIS-Dachgesetz sollen erstmals bundesweit einheitliche und sektorübergreifende Mindeststandards zum Schutz kritischer Infrastruktur gelten. Betroffen sind unter anderem Energie, Verkehr, Gesundheitsversorgung und Trinkwasser. Mehr erfahren ...
  • Das ändert sich im September 2026: Im September treten mehrere Neuregelungen in Kraft. Seit dem 1. September dürfen Lohnsteuerhilfevereine ihre Mitglieder umfassender beraten. Ab dem 27. September gelten außerdem strengere Vorgaben für Umweltwerbung: Begriffe wie „klimaneutral“ oder „umweltfreundlich“ dürfen nicht mehr ohne entsprechende Belege verwendet werden. Neue EU-weite Labels sollen Verbraucher zusätzlich über Gewährleistung und Haltbarkeitsgarantien informieren. Mehr erfahren ...
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  • Land MV tritt kommunalem Digitalisierungs-Zweckverband bei: Mecklenburg-Vorpommern ist jetzt vollwertiges Mitglied im Zweckverband eGo-MV. Land und Kommunen wollen damit bei Verwaltungsdigitalisierung, Registermodernisierung, Onlinezugangsgesetz und Informationssicherheit enger zusammenarbeiten. Kommunen können künftig außerdem landeseigene Angebote wie KI-Lösungen und die MVCloud einfacher nutzen. Mehr erfahren ...

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