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§ 151 MarkenG

  • sophme
  • 4. Februar 2026 um 18:12
  • 4. Februar 2026 um 18:13
  • 24 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Verfahren nach deutschem Recht bei geographischen Herkunftsangaben

    (1) Waren, die widerrechtlich mit einer nach diesem Gesetz, nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder auf der Grundlage einer internationalen Übereinkunft geschützten geographischen Herkunftsangabe versehen sind, unterliegen, soweit nicht die Verordnung (EU) Nr. 608/2013 anzuwenden ist, bei ihrer Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr der Beschlagnahme zum Zwecke der Beseitigung der widerrechtlichen Kennzeichnung, sofern die Rechtsverletzung offensichtlich ist. Dies gilt für den Verkehr mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie mit den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nur, soweit Kontrollen durch die Zollbehörden stattfinden.

    (2) Die Beschlagnahme wird durch die Zollbehörde vorgenommen. Die Zollbehörde ordnet auch die zur Beseitigung der widerrechtlichen Kennzeichnung erforderlichen Maßnahmen an.

    (3) Wird den Anordnungen der Zollbehörde nicht entsprochen oder ist die Beseitigung untunlich, ordnet die Zollbehörde die Einziehung der Waren an.

    (4) Die Beschlagnahme und die Einziehung können mit den Rechtsmitteln angefochten werden, die im Bußgeldverfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen die Beschlagnahme und Einziehung zulässig sind. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ist die sofortige Beschwerde zulässig. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht.

    Fassung ab 16. Jan 2026

    __________________________

    Fassung bis einschl 15. Jan 2026

    (1) Waren, die widerrechtlich mit einer nach diesem Gesetz oder nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union geschützten geographischen Herkunftsangabe versehen sind, unterliegen, soweit nicht die Verordnung (EU) Nr. 608/2013 anzuwenden ist, bei ihrer Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr der Beschlagnahme zum Zwecke der Beseitigung der widerrechtlichen Kennzeichnung, sofern die Rechtsverletzung offensichtlich ist. Dies gilt für den Verkehr mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie mit den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nur, soweit Kontrollen durch die Zollbehörden stattfinden.

    (2) - (4) ...

    • Markenrecht
    • Beschlagnahme
    • Verfahren
    • Waren
    • geographische Angabe
    • Herkunftsangabe
    • Ausfuhr
    • Einfuhr
    • § 151 MarkenG
    • deutsches Recht

Verfahren nach deutschem Recht bei geographischen Herkunftsangaben

(1) Waren, die unrechtmäßig mit einer geschützten geografischen Herkunftsangabe gekennzeichnet sind – also geschützt nach deutschem Recht, EU-Recht oder internationalen Übereinkünften – können bei der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von den Zollbehörden beschlagnahmt werden. Voraussetzung ist, dass die Rechtsverletzung offensichtlich ist und nicht die Verordnung (EU) Nr. 608/2013 gilt. Im Warenverkehr mit anderen EU-Mitgliedstaaten oder EWR-Staaten gilt dies nur, wenn tatsächlich Zollkontrollen stattfinden.

(2) Die Beschlagnahme erfolgt durch die Zollbehörde. Sie ordnet auch die notwendigen Maßnahmen an, um die unrechtmäßige Kennzeichnung zu entfernen.

(3) Wenn den Anordnungen der Zollbehörde nicht nachgekommen wird oder die Entfernung der Kennzeichnung nicht sinnvoll oder möglich ist, ordnet die Zollbehörde die Einziehung der Waren an.

(4) Gegen die Beschlagnahme und Einziehung können die Rechtsmittel eingelegt werden, die im Bußgeldverfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten zulässig sind. Gegen eine Entscheidung des Amtsgerichts ist die sofortige Beschwerde möglich. Darüber entscheidet dann das Oberlandesgericht.

_________________

Beispiel: Ware wird als „Made in Schwarzwald“ gekennzeichnet, stammt aber aus einem anderen Land.

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