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Artikel 137 GG

  • sophme
  • 17. Januar 2026 um 21:52
  • 181 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • "Übergangsregelungen zu Wahlen und Wählbarkeit"

    (1) Die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen Dienstes, Berufssoldaten, freiwilligen Soldaten auf Zeit und Richtern im Bund, in den Ländern und den Gemeinden kann gesetzlich beschränkt werden.

    (2) Für die Wahl des ersten Bundestages, der ersten Bundesversammlung und des ersten Bundespräsidenten der Bundesrepublik gilt das vom Parlamentarischen Rat zu beschließende Wahlgesetz.

    (3) Die dem Bundesverfassungsgerichte gemäß Art. 41 Abs. 2 GG zustehende Befugnis wird bis zu seiner Errichtung von dem Deutschen Obergericht für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet wahrgenommen, das nach Maßgabe seiner Verfahrensordnung entscheidet.

    • Grundgesetz
    • Wahlen
    • Schlussbestimmung
    • Übergangsbestimmungen
    • Wählbarkeit
    • Art. 137 GG

"Übergangsregelungen zu Wahlen und Wählbarkeit"

(1) Die Wählbarkeit von Beamten, Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, Berufs- und Zeitsoldaten sowie Richtern auf Bundes-, Landes- und Gemeindeebene kann gesetzlich eingeschränkt werden.

(2) Für die Wahl des ersten Bundestages, der ersten Bundesversammlung und des ersten Bundespräsidenten gilt das Wahlgesetz, das vom Parlamentarischen Rat beschlossen wird.

(3) Die dem Bundesverfassungsgericht nach Art. 41 Abs. 2 GG zustehende Zuständigkeit wird bis zu seiner Errichtung vom Deutschen Obergericht für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet wahrgenommen. Dieses entscheidet nach seiner eigenen Verfahrensordnung.

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