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Artikel 135a GG

  • sophme
  • 17. Januar 2026 um 21:32
  • 154 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • "Einschränkung der Erfüllung bestimmter Verbindlichkeiten"

    (1) Durch die in Art. 134 Abs. 4 GG und Art. 135 Abs. 5 GG vorbehaltene Gesetzgebung des Bundes kann auch bestimmt werden, dass nicht oder nicht in voller Höhe zu erfüllen sind

    1. Verbindlichkeiten des Reiches sowie Verbindlichkeiten des ehemaligen Landes Preußen und sonstiger nicht mehr bestehender Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts,
    2. Verbindlichkeiten des Bundes oder anderer Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, welche mit dem Übergang von Vermögenswerten nach Art. 89 GG, Art. 90 GG, Art. 134 GG und Art. 135 GG im Zusammenhang stehen, und Verbindlichkeiten dieser Rechtsträger, die auf Maßnahmen der in Nummer 1 bezeichneten Rechtsträger beruhen,
    3. Verbindlichkeiten der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände), die aus Maßnahmen entstanden sind, welche diese Rechtsträger vor dem 1. August 1945 zur Durchführung von Anordnungen der Besatzungsmächte oder zur Beseitigung eines kriegsbedingten Notstandes im Rahmen dem Reich obliegender oder vom Reich übertragener Verwaltungsaufgaben getroffen haben.

    (2) Absatz 1 findet entsprechende Anwendung auf Verbindlichkeiten der Deutschen Demokratischen Republik oder ihrer Rechtsträger sowie auf Verbindlichkeiten des Bundes oder anderer Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, die mit dem Übergang von Vermögenswerten der Deutschen Demokratischen Republik auf Bund, Länder und Gemeinden im Zusammenhang stehen, und auf Verbindlichkeiten, die auf Maßnahmen der Deutschen Demokratischen Republik oder ihrer Rechtsträger beruhen.

    • Grundgesetz
    • Einschränkung
    • Erfüllung
    • Verbindlichkeiten
    • Schlussbestimmung
    • Übergangsbestimmungen
    • Art. 135a GG

"Einschränkung der Erfüllung bestimmter Verbindlichkeiten"

(1) Durch Bundesgesetze nach Art. 134 Abs. 4 GG und Art. 135 Abs. 5 GG kann bestimmt werden, dass bestimmte Verbindlichkeiten ganz oder teilweise nicht erfüllt werden müssen, insbesondere:

  • Verbindlichkeiten des Reiches, des ehemaligen Landes Preußen sowie anderer nicht mehr bestehender Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts,
  • Verbindlichkeiten des Bundes oder anderer Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, soweit sie mit dem Übergang von Vermögenswerten nach Art. 89 GG, Art. 90 GG, Art. 134 GG und Art. 135 GG zusammenhängen oder auf Maßnahmen der zuvor genannten Rechtsträger beruhen,
  • Verbindlichkeiten der Länder und Gemeinden, die aus Maßnahmen entstanden sind, die diese vor dem 1. August 1945 zur Umsetzung von Anordnungen der Besatzungsmächte oder zur Beseitigung kriegsbedingter Notlagen im Rahmen reichsbezogener Verwaltungsaufgaben getroffen haben.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Verbindlichkeiten der Deutschen Demokratischen Republik und ihrer Rechtsträger sowie für Verbindlichkeiten des Bundes oder anderer Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, die mit dem Übergang von Vermögenswerten der DDR auf Bund, Länder und Gemeinden zusammenhängen oder auf Maßnahmen der DDR oder ihrer Rechtsträger beruhen.

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