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Artikel 134 GG

  • Weitergeleitet von „Art. 134 GG“
  • sophme
  • 17. Januar 2026 um 21:11
  • 173 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • "Übergang des Reichsvermögens"

    (1) Das Vermögen des Reiches wird grundsätzlich Bundesvermögen.

    (2) Soweit es nach seiner ursprünglichen Zweckbestimmung überwiegend für Verwaltungsaufgaben bestimmt war, die nach diesem Grundgesetze nicht Verwaltungsaufgaben des Bundes sind, ist es unentgeltlich auf die nunmehr zuständigen Aufgabenträger und, soweit es nach seiner gegenwärtigen, nicht nur vorübergehenden Benutzung Verwaltungsaufgaben dient, die nach diesem Grundgesetze nunmehr von den Ländern zu erfüllen sind, auf die Länder zu übertragen. Der Bund kann auch sonstiges Vermögen den Ländern übertragen.

    (3) Vermögen, das dem Reich von den Ländern und Gemeinden (Gemeindeverbänden) unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurde, wird wiederum Vermögen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände), soweit es nicht der Bund für eigene Verwaltungsaufgaben benötigt.

    (4) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

    • Grundgesetz
    • Übergang
    • Schlussbestimmung
    • Übergangsbestimmungen
    • Art. 134 GG
    • Reichsvermögen

"Übergang des Reichsvermögens"

(1) Das Vermögen des Reiches wird grundsätzlich Bundesvermögen.

(2) Vermögen, das nach seiner ursprünglichen Zweckbestimmung überwiegend für Verwaltungsaufgaben gedacht war, die nach dem Grundgesetz nicht Aufgaben des Bundes sind, ist unentgeltlich auf die nun zuständigen Stellen zu übertragen. Dient das Vermögen nach seiner dauerhaften tatsächlichen Nutzung Verwaltungsaufgaben, die nach dem Grundgesetz von den Ländern zu erfüllen sind, ist es auf die Länder zu übertragen. Der Bund kann auch weiteres Vermögen an die Länder übertragen.

(3) Vermögen, das dem Reich von Ländern oder Gemeinden unentgeltlich überlassen wurde, wird wieder Vermögen dieser Körperschaften, soweit der Bund es nicht für eigene Verwaltungsaufgaben benötigt.

(4) Die Einzelheiten regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

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