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Artikel 130 GG

  • klaus25
  • 14. Januar 2026 um 12:46
  • 134 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • "Unterstellung bestimmter Verwaltungen unter den Bund"

    (1) Verwaltungsorgane und sonstige der öffentlichen Verwaltung oder Rechtspflege dienende Einrichtungen, die nicht auf Landesrecht oder Staatsverträgen zwischen Ländern beruhen, sowie die Betriebsvereinigung der südwestdeutschen Eisenbahnen und der Verwaltungsrat für das Post- und Fernmeldewesen für das französische Besatzungsgebiet unterstehen der Bundesregierung. Diese regelt mit Zustimmung des Bundesrates die Überführung, Auflösung oder Abwicklung.

    (2) Oberster Disziplinarvorgesetzter der Angehörigen dieser Verwaltungen und Einrichtungen ist der zuständige Bundesminister.

    (3) Nicht landesunmittelbare und nicht auf Staatsverträgen zwischen den Ländern beruhende Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes unterstehen der Aufsicht der zuständigen obersten Bundesbehörde.

    • Verwaltung
    • Grundgesetz
    • Bund
    • Schlussbestimmung
    • Übergangsbestimmungen
    • Art. 130 GG
    • Unterstellung
    • unter den Bund
    • Rangordnung

"Unterstellung bestimmter Verwaltungen unter den Bund"

(1) Verwaltungsorgane und sonstige Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung oder Rechtspflege, die nicht auf Landesrecht oder Staatsverträgen zwischen Ländern beruhen, unterstehen der Bundesregierung. Dazu zählen auch die Betriebsvereinigung der südwestdeutschen Eisenbahnen sowie der Verwaltungsrat für das Post- und Fernmeldewesen im französischen Besatzungsgebiet. Die Bundesregierung regelt mit Zustimmung des Bundesrates deren Überführung, Auflösung oder Abwicklung.

(2) Oberster Disziplinarvorgesetzter der Angehörigen dieser Verwaltungen und Einrichtungen ist der jeweils zuständige Bundesminister.

(3) Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, die weder landesunmittelbar sind noch auf Staatsverträgen zwischen Ländern beruhen, unterstehen der Aufsicht der zuständigen obersten Bundesbehörde.

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