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§ 059 FamFG

  • klaus25
  • 9. Dezember 2025 um 11:56
  • 172 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Beschwerdeberechtigte

    (1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

    (2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.

    (3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.

    • Beschwerde
    • Rechtsmittel
    • Familienverfahrensgesetz
    • § 59 FamFG
    • Beschwerdeberechtigte

Beschwerdeberechtigte

(1) Beschwerde kann derjenige einlegen, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt werden.

(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag abgelehnt wurde, ist ausschließlich der Antragsteller zur Beschwerde berechtigt.

(3) Ob und in welchem Umfang Behörden beschwerdeberechtigt sind, ergibt sich aus den besonderen Vorschriften dieses Gesetzes oder anderer Gesetze.

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juristi.kon

Kurz informiert - News 07.09. - 13.09.2026

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  • Deutschland stärkt den Schutz kritischer Infrastruktur: Mit dem KRITIS-Dachgesetz sollen erstmals bundesweit einheitliche und sektorübergreifende Mindeststandards zum Schutz kritischer Infrastruktur gelten. Betroffen sind unter anderem Energie, Verkehr, Gesundheitsversorgung und Trinkwasser. Mehr erfahren ...
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