Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen sind nicht anfechtbar. Dies gilt nicht in Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 FamFG und auch nicht, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs auf Grund mündlicher Erörterung
- über die elterliche Sorge für ein Kind,
- über die Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil,
- über einen Antrag auf Verbleiben eines Kindes bei einer Pflege- oder Bezugsperson,
- über einen Antrag nach den §§ 1 GewSchG und 2 GewSchG (des Gewaltschutzgesetzes) oder
- in einer Ehewohnungssache über einen Antrag auf Zuweisung der Wohnung
entschieden hat.