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Markenrecht T-304/24 bis T-306/24 - Das Zeichen "Großbuchstabe „I“ und rotes Herz" als solches kann nicht als Unionsmarke für Bekleidungsstücke wie T-Shirts eingetragen werden

  • sophme
  • 3. Dezember 2025 um 18:19
  • 141 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Selbst wenn es für bestimmte genaue Positionierungen beansprucht wird, ist es nicht geeignet, die fraglichen Waren von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

    Im Jahr 2022 meldete das deutsche Unternehmen sprd.net beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) drei Unionsmarken als Positionsmarken für Bekleidungsstücke, insbesondere T-Shirts, Sweatshirts und Pullover, an:

    Nach der Beschreibung von sprd.net handelt es sich um ein Zeichen bzw. Logo, das aus dem Großbuchstaben ‚i‘ und einem roten Herz bestehe und auf einem Bekleidungsstück im linken Brustbereich, auf einem Innenetikett eines Bekleidungsstücks bzw. auf einem Bekleidungsstück außen im Nackenbereich platziert sei. Die gebrochenen Linien repräsentierten den Umriss eines beispielhaften Bekleidungsstücks und verdeutlichten die Position der jeweiligen Marke; sie seien nicht Teil der angemeldeten Marken.

    Das EUIPO wies die Anmeldungen mit der Begründung zurück, dass den angemeldeten Marken die Unterscheidungskraft fehle, d. h. dass sie nicht geeignet seien, die fraglichen Waren von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Das Zeichen werde sofort als „Ich liebe“ verstanden. Auch seine Position verleihe ihm keine Unterscheidungskraft.

    Sprd.net hat diese Zurückweisungsentscheidungen des EUIPO vor dem Gericht der Europäischen Union angefochten.

    Das Gericht weist die Klagen ab und bestätigt damit die Entscheidungen des EUIPO.

    Nach Ansicht des Gerichts ist das EUIPO rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass die von sprd.net in ihren Anmeldungen beschriebene genaue Positionierung des Bildzeichens auf einem Bekleidungsstück nicht geeignet ist, diesem Zeichen, das als solches nicht unterscheidungskräftig ist1 , für die fraglichen Waren Unterscheidungskraft zu verleihen.

    EuGH-Urteile des Gerichts in den Rechtssachen T-304/24 bis T-306/24| sprd.net / EUIPO (Großbuchstabe „I“ und rotes Herz im linken Brustbereich eines Bekleidungsstücks, auf einem Innenetikett eines Bekleidungsstücks und außen im Nackenbereich eines Bekleidungsstücks) | 09. Jul 2025 | EuGH PM 87/2025

    LogIn zum Volltext

    _____________________________________

    1 Das Gericht verweist insofern auf seinen Beschluss vom 12. Februar 2021, sprd.net / EUIPO – Shirtlabor (I love), T-19/20.

    • Markenrecht
    • Marke
    • Unionsmarke
    • Zeichen
    • Bekleidung
    • T-Shirts

„I ♥ …“ im Brust- oder Nackenbereich ist keine Marke – EuGH weist Schutzversuch zurück


Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat entschieden, dass ein „I ♥“-Symbol keine Marke sein kann, wenn es – wie üblich – auf der Brust, im Nacken oder auf dem Etikett eines Kleidungsstücks steht.

Was wollte die Firma?

Das deutsche Unternehmen sprd.net wollte ein „I ♥“-Symbol als sogenannte Positionsmarke schützen lassen.
Das bedeutet: Nicht nur das Motiv soll Marke sein, sondern auch der genaue Platz, an dem es auf der Kleidung angebracht wird.

Beispiel:

  • links auf der Brust
  • im Nacken
  • auf dem Innenetikett

Warum wurde der Markenschutz abgelehnt?

Das Gericht sagt:

  1. Das Zeichen „I ♥ …“ hat keine Unterscheidungskraft.
    Die meisten Menschen verstehen es als „Ich liebe …“.
    Es ist ein allgemeiner, dekorativer Ausdruck, kein Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen.
  2. Auch die genaue Position ändert nichts daran.
    Nur weil das Symbol an einer bestimmten Stelle sitzt, wird es nicht zu einem Markenzeichen.

➡️ Modefirmen benutzen häufig dekorative Motive an diesen Stellen.
➡️ Verbraucher erkennen darin keinen Hinweis auf den Hersteller.

Ergebnis:

➡️ Der Markenschutz wurde zu Recht verweigert.
➡️ „I ♥“-Symbole bleiben frei nutzbar – auch wenn sie an einer bestimmten Stelle auf Kleidung erscheinen.

  • Vorheriger juristi.kon Fachbegriff T-255/23 - Der Name Pablo Escobar kann nicht als Unionsmarke eingetragen werden
  • Nächster juristi.kon Fachbegriff T-361/21 - Das Gericht weist eine Klage gegen die Eintragung des Namens „Halloumi“ als geschützte Ursprungsbezeichnung ab
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juristi.kon

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