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§ 014b FamFG

  • klaus25
  • 2. Dezember 2025 um 17:08
  • 21 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, Notare und Behörden

    (1) Bei Gericht schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen sind durch einen Rechtsanwalt, durch einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, so bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist mit der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.

    (2) Andere Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sollen als elektronisches Dokument übermittelt werden. Werden sie nach den allgemeinen Vorschriften übermittelt, so ist auf Anforderung ein elektronisches Dokument nachzureichen.

    • Rechtsanwalt
    • Behörde
    • Notar
    • RA
    • Nutzungspflicht
    • Familienverfahrensgesetz
    • § 14b FamFG

Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, Notare und Behörden

(1) Rechtsanwälte, Notare, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts (einschließlich ihrer Zusammenschlüsse) müssen Anträge und Erklärungen, die sie bei Gericht schriftlich einreichen, als elektronisches Dokument übermitteln. Wenn dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist, dürfen sie ausnahmsweise die üblichen schriftlichen Wege nutzen. Diese technische Unmöglichkeit muss mit der Ersatz-Einreichung oder sofort danach glaubhaft gemacht werden; das Gericht kann verlangen, dass das elektronische Dokument nachgereicht wird.

(2) Andere Anträge und Erklärungen dieser Stellen sollen ebenfalls elektronisch übermittelt werden. Werden sie dennoch schriftlich eingereicht, kann das Gericht verlangen, dass zusätzlich ein elektronisches Dokument nachgereicht wird.

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