1 📘 Kurzarbeitergeld-Öffnungsverordnung (Kug-ÖV / KugÖV)
(verwendete Arbeitsbezeichnung für Verordnungen zur Erleichterung des Kurzarbeitergeldes)
- Regelt Erleichterungen beim Zugang zum Kurzarbeitergeld, z. B.:
- geringere Anforderungen für Betriebe
- erleichterte Anerkennung von Arbeitsausfall
- erleichterte Beantragung
- Bestimmt, unter welchen Bedingungen Kurzarbeitergeld bezogen werden darf, wenn reguläre Regeln vorübergehend gelockert werden.
- Kann besondere Regeln enthalten über:
- Einbeziehung bestimmter Beschäftigtengruppen
- Höhe und Dauer des Kurzarbeitergeldes
- Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen
- Wird zeitlich befristet und typischerweise nur in Ausnahmesituationen erlassen.
- Ziel: Betriebe entlasten und Arbeitsplätze stabilisieren, wenn es zu wirtschaftlichen Einbrüchen kommt.