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§ 0940a ZPO

  • klaus25
  • 6. November 2025 um 20:31
  • 6. November 2025 um 20:34
  • 160 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Räumung von Wohnraum

    (1) Die Räumung von Wohnraum darf durch einstweilige Verfügung nur wegen verbotener Eigenmacht oder bei einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben angeordnet werden.

    (2) Die Räumung von Wohnraum darf durch einstweilige Verfügung auch gegen einen Dritten angeordnet werden, der im Besitz der Mietsache ist, wenn gegen den Mieter ein vollstreckbarer Räumungstitel vorliegt und der Vermieter vom Besitzerwerb des Dritten erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung Kenntnis erlangt hat.

    (3) Ist Räumungsklage wegen Zahlungsverzugs erhoben, darf die Räumung von Wohnraum durch einstweilige Verfügung auch angeordnet werden, wenn der Beklagte einer Sicherungsanordnung (§ 283a ZPO) im Hauptsacheverfahren nicht Folge leistet.

    (4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 hat das Gericht den Gegner vor Erlass einer Räumungsverfügung anzuhören.

    • Wohnung
    • Zwangsvollstreckung
    • Zivilprozess
    • Einstweilige Verfügung
    • Wohnraum
    • Arrest
    • Räumung
    • § 940a ZPO

Räumung von Wohnungen

(1) Eine Wohnung darf nur durch eine schnelle Verfügung geräumt werden, wenn da echt was Verbotenes läuft oder wenn's um die Sicherheit von Menschen geht.

(2) Man kann eine Wohnung auch dann durch eine schnelle Verfügung räumen lassen, wenn jemand anders dort wohnt und der Vermieter einen gültigen Räumungstitel gegen den Mieter hat. Das geht aber nur, wenn der Vermieter erst nach der Verhandlung erfahren hat, dass jemand anders dort wohnt.

(3) Wenn eine Räumungsklage wegen ausstehender Zahlungen läuft, kann die Wohnung auch durch eine schnelle Verfügung geräumt werden, wenn der Beklagte sich nicht an eine Sicherungsanordnung (§ 283a ZPO) hält.

(4) In den Fällen aus den Absätzen 2 und 3 muss das Gericht die andere Seite anhören, bevor es eine Räumungsverfügung erlässt.

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