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Strafrecht 1 StR 238/24 - Gewerbesteuerhinterziehung im Zusammenhang mit "Maskenaffäre" während der Corona-Pandemie

  • sophme
  • 4. November 2025 um 12:14
  • 60 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Das Landgericht hat die Angeklagte T. wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und fünf Monaten verurteilt. Den Angeklagten N. hat es wegen Steuerhinterziehung und Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt.

    Nach den Feststellungen des Landgerichts erzielten die Angeklagte T. mit ihrem Einzelunternehmen und die Angeklagten T. und N. mit der von ihnen gegründeten L. P. GmbH im Auftrag eines in der Schweiz ansässigen Unternehmens für die Vermittlung von Geschäften über medizinische Schutzmasken an die Landesgesundheitsministerien Bayern und Nordrhein-Westfalen sowie das Bundesgesundheitsministerium im Jahr 2020 Provisionen in Höhe von 48 Millionen €. Hierbei machte sich die Angeklagte T. unter anderem ihre guten Kontakte zu hochrangigen CSU-Politikern zu nutze. Sie stellte sodann Anfang April 2020 für ihr Einzelunternehmen einen Antrag auf Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen wegen angeblichen Auftrags- und Umsatzrückgangs infolge der Corona-Pandemie, obwohl sie wusste, dass sie im März 2020 mit ihrem Einzelunternehmen für die Vermittlung von Maskengeschäften rund 11 Millionen € verdient hatte. In diesem Zusammenhang behauptete sie gemeinsam mit dem Angeklagten N. namens der L. P. GmbH gegenüber den Finanzbehörden bewusst wahrheitswidrig, dass diese Provisionen durch eine von beiden Angeklagten gegründete L. P. GbR erzielt worden und diese dann rückwirkend in die später gegründete L. P. GmbH eingebracht worden sei. Dementsprechend versteuerte die Angeklagte T. die Provisionen nicht mit ihrem persönlichen Steuersatz, sondern lediglich mit dem geringeren Körperschaftsteuersatz, was zu einem Steuerschaden in Höhe von rund 3,7 Millionen € führte. Des Weiteren behaupteten die Angeklagten namens der L. P. GmbH gegenüber dem Finanzamt bewusst wahrheitswidrig, dass sich ihre Geschäftsleitung in Grünwald befinde, obwohl beide Angeklagte tatsächlich ausschließlich von München aus arbeiteten, und erreichten so, dass für die L. P. GmbH Gewerbesteuervorauszahlungen unter Anwendung des geringeren Hebesatzes der Gemeinde Grünwald von 240 Prozent statt des höheren Hebesatzes der Landeshauptstadt München von 490 Prozent festgesetzt wurden. Hierdurch entstand ein weiterer Steuerschaden in Höhe von knapp 4,2 Millionen €. Der Steuerschaden wurde von den Angeklagten durch Nachzahlungen ausgeglichen.

    Die Überprüfung der Verurteilungen der Angeklagten wegen der Hinterziehung von Gewerbesteuervorauszahlungen für das Jahr 2020 hat keinen Rechtsfehler ergeben. Die diesbezüglichen vom Landgericht festgesetzten Freiheitsstrafen von jeweils drei Jahren sind damit rechtskräftig. Im Hinblick auf die Hinterziehung von Einkommensteuervorauszahlungen für das Jahr 2020 hat der Bundesgerichtshof auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO das Verfahren eingestellt. Die bisherigen Feststellungen tragen eine Verurteilung insoweit nicht. Eine erneute Tatsachenverhandlung wäre mit beträchtlichem Aufwand verbunden. Die insoweit noch zu erwartende Strafe fällt in Anbetracht der Strafe aus der nunmehr rechtskräftigen Verurteilung nicht beträchtlich ins Gewicht.

    BGH-Beschluss vom 29. April 2025 – 1 StR 238/24 - BGH PM 126/2025

    Vorinstanz:

    Landgericht München I - Urteil vom 15. Dezember 2023 - 6 KLs 301 Js 149894/21

    • Strafrecht
    • BGH
    • Gewerbesteuer
    • Steuerhinterziehung
    • Corona-Pandemie
    • Masken
    • Maskenaffäre

Das Landgericht hat die T. wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu insgesamt vier Jahren und fünf Monaten Gefängnis verurteilt. Der N. muss für seine Steuerhinterziehung und seine Unterstützung dabei drei Jahre und neun Monate absitzen.

Laut dem Gericht haben die T. mit ihrem eigenen Unternehmen und die T. und N. zusammen mit ihrer L. P. GmbH im Jahr 2020 für ein Schweizer Unternehmen, das Geschäfte mit medizinischen Schutzmasken an die Gesundheitsministerien in Bayern und Nordrhein-Westfalen sowie das Bundesgesundheitsministerium vermittelt hat, satte 48 Millionen Euro Provisionen verdient. T. hat dabei ihre guten Kontakte zu einflussreichen CSU-Politikern ausgenutzt. Anfang April 2020 stellte sie für ihr Einzelunternehmen einen Antrag, um ihre Einkommensteuervorauszahlungen wegen angeblichem Umsatzrückgang durch die Corona-Pandemie zu senken, obwohl sie wusste, dass sie im März 2020 mit ihrem Unternehmen etwa 11 Millionen Euro verdient hatte. Zusammen mit N. hat sie dann bewusst gelogen und behauptet, die Provisionen wären durch eine von ihnen gegründete L. P. GbR erzielt worden, die später in die L. P. GmbH eingebracht wurde. Dadurch versteuerte T. die Provisionen nicht mit ihrem höheren persönlichen Steuersatz, sondern nur mit dem niedrigeren Körperschaftsteuersatz, was zu einem Steuerschaden von rund 3,7 Millionen Euro führte. Außerdem haben T. und N. dem Finanzamt auch noch fälschlicherweise erzählt, dass ihre Geschäftsleitung in Grünwald sitzt, obwohl sie tatsächlich nur von München aus gearbeitet haben. So konnten sie für die L. P. GmbH die Gewerbesteuervorauszahlungen mit dem günstigeren Hebesatz von Grünwald (240 Prozent) anstatt mit dem höheren von München (490 Prozent) berechnen, was einen weiteren Steuerschaden von fast 4,2 Millionen Euro verursachte. Die beiden haben den Steuerschaden durch Nachzahlungen wieder ausgeglichen.

Die Überprüfung ihrer Verurteilungen wegen der Hinterziehung von Gewerbesteuervorauszahlungen für 2020 hat keine Fehler ergeben. Die vom Landgericht festgelegten drei Jahre Haft sind damit rechtskräftig. Was die Einkommensteuervorauszahlungen für 2020 betrifft, hat der Bundesgerichtshof auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren eingestellt, weil die Beweise nicht ausreichten. Eine neue Verhandlung würde viel Aufwand kosten, und die zu erwartende Strafe wäre im Vergleich zur bereits rechtskräftigen Verurteilung nicht sehr hoch.

BGH-Beschluss vom 29. April 2025 – 1 StR 238/24 - BGH PM 126/2025

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