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§ 0837a ZPO

  • Weitergeleitet von „837a ZPO“
  • klaus25
  • 26. Oktober 2025 um 17:53
  • 130 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Überweisung einer Schiffshypothekenforderung

    (1) Zur Überweisung einer gepfändeten Forderung, für die eine Schiffshypothek besteht, genügt, wenn die Forderung zur Einziehung überwiesen wird, die Aushändigung des Überweisungsbeschlusses an den Gläubiger. Zur Überweisung an Zahlungs statt ist die Eintragung der Überweisung in das Schiffsregister oder in das Schiffsbauregister erforderlich; die Eintragung erfolgt auf Grund des Überweisungsbeschlusses.

    (2) Diese Vorschriften sind nicht anzuwenden, soweit es sich um die Überweisung der Ansprüche auf die im § 53 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vom 15. November 1940 (RGBl. I S. 1499) bezeichneten Leistungen handelt. Das Gleiche gilt, wenn bei einer Schiffshypothek für eine Forderung aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber, aus einem Wechsel oder aus einem anderen durch Indossament übertragbaren Papier die Hauptforderung überwiesen wird.

    (3) Bei einer Schiffshypothek für einen Höchstbetrag (§ 75 des im Absatz 2 genannten Gesetzes) gilt § 837 Abs. 3 ZPO entsprechend.

    • Zwangsvollstreckung
    • Zivilprozess
    • Forderungen
    • Hypothekenforderung
    • Schiffshypothek
    • Überweisung
    • Geldforderung
    • Vermögensrechte
    • § 837a ZPO

Übertragung einer Schiffshypothekenforderung

(1) Wenn's darum geht, eine gepfändete Forderung mit einer Schiffshypothek zu übertragen, reicht es, wenn die Forderung zur Einziehung an den Gläubiger übergeben wird – einfach den Überweisungsbeschluss in die Hände des Gläubigers geben. Wenn die Übertragung als Zahlung stattfinden soll, muss das Ganze im Schiffsregister oder im Schiffsbauregister eingetragen werden – das passiert auf Basis des Überweisungsbeschlusses.

(2) Diese Regeln gelten nicht, wenn es um die Übertragung von Ansprüchen aus dem § 53 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vom 15. November 1940 geht. Das Gleiche gilt, wenn eine Hauptforderung aus einer Schuldverschreibung, einem Wechsel oder einem anderen übertragbaren Dokument bei einer Schiffshypothek auf den Inhaber übertragen wird.

(3) Bei einer Schiffshypothek mit einem Höchstbetrag (§ 75 des genannten Gesetzes) gilt § 837 Abs. 3 ZPO entsprechend.

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