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§ 0797a ZPO

  • Weitergeleitet von „797a ZPO“
  • klaus25
  • 21. Oktober 2025 um 22:57
  • 21. Oktober 2025 um 23:00
  • 217 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Verfahren bei Gütestellenvergleichen

    (1) Bei Vergleichen, die vor Gütestellen der im § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bezeichneten Art geschlossen sind, wird die Vollstreckungsklausel von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle desjenigen Amtsgerichts erteilt, in dessen Bezirk die Gütestelle ihren Sitz hat.

    (2) Über Einwendungen, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, entscheidet das im Absatz 1 bezeichnete Gericht.

    (3) § 797 Abs. 5 ZPO gilt entsprechend.

    (4) Die Landesjustizverwaltung kann Vorsteher von Gütestellen ermächtigen, die Vollstreckungsklausel für Vergleiche zu erteilen, die vor der Gütestelle geschlossen sind. Die Ermächtigung erstreckt sich nicht auf die Fälle des § 726 Abs. 1 ZPO, der §§ 727 ZPO bis 729 ZPO und des § 733 ZPO. Über Einwendungen, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, entscheidet das im Absatz 1 bezeichnete Gericht.

    • Zwangsvollstreckung
    • Zivilprozess
    • Vergleich
    • Verfahren
    • § 797a ZPO
    • Gütestellen
    • Gütestellenvergleich

Abläufe bei Vergleichen vor Gütestellen

(1) Wenn man einen Vergleich vor einer Gütestelle macht, die in § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO erwähnt wird, gibt der Urkundsbeamte des zuständigen Amtsgerichts die Vollstreckungsklausel aus, und zwar dort, wo die Gütestelle sitzt.

(2) Falls es Einwände gibt, die die Zulässigkeit dieser Vollstreckungsklausel betreffen, entscheidet das Gericht, das in Absatz 1 genannt wurde.

(3) § 797 Abs. 5 ZPO gilt hier ebenfalls.

(4) Die Landesjustizverwaltung kann den Chefs der Gütestellen die Erlaubnis geben, Vollstreckungsklauseln für Vergleiche, die dort geschlossen werden, auszustellen. Diese Erlaubnis gilt jedoch nicht für die Fälle in § 726 Abs. 1 ZPO sowie für die §§ 727 ZPO bis 729 ZPO und § 733 ZPO. Bei Einwänden zur Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel entscheidet wieder das Gericht aus Absatz 1.

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