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§ 0775 ZPO

  • klaus25
  • 19. Oktober 2025 um 21:45
  • 26. November 2025 um 13:28
  • 319 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung

    Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken:

    1. wenn die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass das zu vollstreckende Urteil oder seine vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben oder dass die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt oder ihre Einstellung angeordnet ist;
    2. wenn die Ausfertigung einer gerichtlichen Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die einstweilige Einstellung der Vollstreckung oder einer Vollstreckungsmaßregel angeordnet ist oder dass die Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werden darf;
    3. wenn eine öffentliche Urkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die zur Abwendung der Vollstreckung erforderliche Sicherheitsleistung oder Hinterlegung erfolgt ist;
    4. wenn eine öffentliche Urkunde oder eine von dem Gläubiger ausgestellte Privaturkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass der Gläubiger nach Erlass des zu vollstreckenden Urteils befriedigt ist oder Stundung bewilligt hat;
    5. wenn der Einzahlungs- oder Überweisungsnachweis einer Bank oder Sparkasse vorgelegt wird, aus dem sich ergibt, dass der zur Befriedigung des Gläubigers erforderliche Betrag zur Auszahlung an den Gläubiger oder auf dessen Konto eingezahlt oder überwiesen worden ist.
    • Zwangsvollstreckung
    • Beschränkung
    • Zivilprozess
    • Einstellung
    • § 775 ZPO

Einstellung oder Einschränkung der Zwangsvollstreckung

Die Zwangsvollstreckung kann gestoppt oder eingeschränkt werden, wenn:

  1. Du eine vollstreckbare Entscheidung vorlegst, aus der hervorgeht, dass das Urteil aufgehoben wurde oder die Zwangsvollstreckung nicht erlaubt ist.
  2. Eine gerichtliche Entscheidung vorgelegt wird, die besagt, dass die Vollstreckung vorübergehend gestoppt wird oder nur gegen Sicherheitsleistung weitergehen darf.
  3. Eine öffentliche Urkunde vorliegt, die zeigt, dass die nötige Sicherheitsleistung oder Hinterlegung gemacht wurde, um die Vollstreckung abzuwenden.
  4. Eine öffentliche Urkunde oder eine Bescheinigung des Gläubigers vorgelegt wird, die beweist, dass der Gläubiger nach Erlass des Urteils bezahlt wurde oder eine Stundung gewährt hat.
  5. Du einen Nachweis von einer Bank oder Sparkasse hast, der zeigt, dass der Betrag, den der Gläubiger braucht, eingezahlt oder überwiesen wurde.
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