Ein Gegenstand, der zu einer Vorerbschaft gehört, soll nicht im Wege der Zwangsvollstreckung veräußert oder überwiesen werden, wenn die Veräußerung oder die Überweisung im Falle des Eintritts der Nacherbfolge nach § 2115 BGB (des Bürgerlichen Gesetzbuchs) dem Nacherben gegenüber unwirksam ist. Der Nacherbe kann nach Maßgabe des § 771 ZPO Widerspruch erheben.
Nacherbe wehrt sich
Wenn es um einen Gegenstand geht, der zu einem Vorerbe gehört, dann darf der nicht einfach zwangsversteigert oder verkauft werden. Das gilt besonders, wenn die Nacherbschaft eintritt und das Ganze für den Nacherben nach § 2115 BGB nicht rechtens ist. Der Nacherbe hat das Recht, sich gemäß § 771 ZPO dagegen zu wehren.
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Kurz informiert - News
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