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§ 0771 ZPO

  • Weitergeleitet von „771 ZPO“
  • klaus25
  • 19. Oktober 2025 um 21:30
  • 219 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Drittwiderspruchsklage

    (1) Behauptet ein Dritter, dass ihm an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, so ist der Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung im Wege der Klage bei dem Gericht geltend zu machen, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung erfolgt.

    (2) Wird die Klage gegen den Gläubiger und den Schuldner gerichtet, so sind diese als Streitgenossen anzusehen.

    (3) Auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung der bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln sind die Vorschriften der §§ 769 ZPO, 770 ZPO entsprechend anzuwenden. Die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitsleistung zulässig.

    • Zwangsvollstreckung
    • Zivilprozess
    • § 771 ZPO
    • Drittwiderspruchsklage

Drittwiderspruchsklage

(1) Wenn jemand von außen behauptet, dass ihm ein Recht zusteht, das die Zwangsvollstreckung verhindert, muss er seinen Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung als Klage bei dem Gericht einreichen, wo die Zwangsvollstreckung stattfindet.

(2) Wenn die Klage gegen den Gläubiger und den Schuldner gerichtet ist, gelten die beiden als Streitgenossen.

(3) Für die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung der bereits getroffenen Maßnahmen gelten die Regeln aus den §§ 769 ZPO und 770 ZPO. Die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßnahme ist auch ohne Sicherheitsleistung möglich.

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Kurz informiert - News

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  • Produkthaftung wird auf Software und KI ausgeweitet: Der Bundestag hat am 9. Oktober einer Modernisierung des Produkthaftungsrechts zugestimmt. Künftig sollen auch Software und Künstliche Intelligenz ausdrücklich unter die Produkthaftung fallen. Zudem werden die Verantwortlichkeiten entlang internationaler Lieferketten erweitert und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erleichtert. Mehr erfahren ...
  • Mehr Schutz für Opfer häuslicher Gewalt: Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf beschlossen, der Betroffene häuslicher Gewalt besser schützen soll. Geplant sind Änderungen bei familiengerichtlichen Verfahren, darunter neue Zuständigkeitsregeln zum Schutz vertraulicher Aufenthaltsorte und eine engere Zusammenarbeit der beteiligten Fachkräfte. Mehr erfahren ...
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  • EU verschärft Vorschriften für bestimmte PFAS-Chemikalien: Seit dem 10. Oktober gelten in der EU neue Beschränkungen für die Verwendung der PFAS-Untergruppe PFHxA. Betroffen sind unter anderem bestimmte Textilien, Lebensmittelverpackungen und Kosmetikprodukte. Die Regelungen sollen Verbraucher und Umwelt besser vor langlebigen Schadstoffen schützen. Mehr erfahren ...

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