Die Vorschriften des § 767 Abs. 1 und 3 ZPO gelten entsprechend, wenn in den Fällen des § 726 Abs. 1 ZPO, der §§ 727 ZPO bis 729 ZPO, 738 ZPO, 742 ZPO, 744 ZPO, des § 745 Abs. 2 ZPO und des § 749 ZPO der Schuldner den bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel als bewiesen angenommenen Eintritt der Voraussetzung für die Erteilung der Vollstreckungsklausel bestreitet, unbeschadet der Befugnis des Schuldners, in diesen Fällen Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel nach § 732 ZPO zu erheben.
Klage gegen die Vollstreckungsklausel
Die Regeln aus § 767 Abs. 1 und 3 ZPO gelten auch, wenn es um die Fälle aus § 726 Abs. 1 ZPO sowie den §§ 727 ZPO bis 729 ZPO, § 738 ZPO, § 742 ZPO, § 744 ZPO, § 745 Abs. 2 ZPO und § 749 ZPO geht. Wenn der Schuldner dann den Nachweis, der bei der Ausstellung der Vollstreckungsklausel als gegeben angesehen wurde, anzweifelt, kann er trotzdem Einwände gegen die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel nach § 732 ZPO erheben.
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