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Medienrecht T-36/23 - Zugang zu Dokumenten: Verweigerung von ausgetauschten Textnachrichten zwischen Präsidentin von der Leyen und dem CEO von Pfizer

  • sophme
  • 15. Oktober 2025 um 11:47
  • 15. Oktober 2025 um 11:50
  • 194 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Die Entscheidung der Kommission, mit der einer Journalistin der New York Times der Zugang zu zwischen Präsidentin von der Leyen und dem CEO von Pfizer ausgetauschten Textnachrichten verweigert wurde, wird für nichtig erklärt.

    Gestützt auf die Verordnung über den Zugang zu Dokumenten1 beantragte Matina Stevi, eine für die Tageszeitung The New York Times tätige Journalistin, bei der Europäischen Kommission Zugang zu allen zwischen der Präsidentin Ursula von der Leyen und dem Chief executive officer (CEO) von Pfizer, Albert Bourla, in der Zeit vom 1. Januar 2021 bis zum 11. Mai 2022 ausgetauschten Textnachrichten. Die Kommission lehnte diesen Antrag mit der Begründung ab, dass sie nicht im Besitz der von dem Antrag erfassten Dokumente sei. Frau Stevi und The New York Times beantragten daraufhin beim Gericht der Europäischen Union, die Entscheidung der Kommission für nichtig zu erklären.

    Mit seinem Urteil gibt das Gericht der Klage statt und erklärt die Entscheidung der Kommission für nichtig.

    Die Verordnung über den Zugang zu Dokumenten soll dem Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten, die sich im Besitz der EU-Organe befinden, größtmögliche Wirksamkeit verschaffen. In der Regel sollten somit alle Dokumente der Organe für die Öffentlichkeit zugänglich sein. Erklärt jedoch ein Organ in Beantwortung eines Zugangsantrags, dass ein Dokument nicht existiere, so wird entsprechend der Vermutung der Richtigkeit dieser Behauptung angenommen, dass das Dokument nicht existiert. Diese Vermutung kann jedoch auf der Grundlage von vom Antragsteller vorgelegten relevanten und übereinstimmenden Anhaltspunkten entkräftet werden.

    Im vorliegenden Fall beruhen die Antworten der Kommission zu den angeforderten Textnachrichten während des gesamten Verfahrens entweder auf Hypothesen oder auf wechselnden oder ungenauen Informationen. Dagegen haben Frau Stevi und The New York Times relevante und übereinstimmende Anhaltspunkte dafür vorgelegt, dass im Rahmen des Kaufs von Impfstoffen durch die Kommission bei Pfizer während der Covid-19-Pandemie zwischen der Kommissionspräsidentin und dem Chief executive officer von Pfizer ein wiederholter Austausch, insbesondere in Form von Textnachrichten, stattgefunden hat. Damit ist es ihnen gelungen, die Vermutung der Nichtexistenz und des Nichtbesitzes der angeforderten Dokumente zu entkräften. In einer solchen Situation kann sich die Kommission nicht mit der Behauptung begnügen, dass sie nicht im Besitz der angeforderten Dokumente sei, sondern muss plausible Erklärungen abgeben, die es der Öffentlichkeit und dem Gericht ermöglichen, zu verstehen, warum diese Dokumente nicht auffindbar sind. Die Kommission hat weder im Detail erklärt, welche Art von Nachforschungen sie betrieben hat, um diese Dokumente zu finden, noch, wo sie nach ihnen gesucht hat. Somit hat sie keine plausible Erklärung gegeben, um den Nichtbesitz der angeforderten Dokumente zu rechtfertigen. Darüber hinaus hat die Kommission nicht hinreichend klargestellt, ob die angeforderten Textnachrichten gelöscht wurden und ob in diesem Fall die Löschung freiwillig oder automatisch erfolgt ist oder ob das Mobiltelefon der Präsidentin inzwischen ausgetauscht wurde.

    Schließlich hat die Kommission auch nicht plausibel dargelegt, warum sie der Ansicht war, dass die im Zusammenhang mit dem Kauf von Covid-19-Impfstoffen ausgetauschten Textnachrichten keine wichtigen Informationen oder solche Informationen enthielten, die Folgemaßnahmen nach sich gezogen hätten und deren Aufbewahrung sichergestellt werden müsse.

    EuGH-Urteil in der Rechtssache T-36/23 | Stevi und The New York Times / Kommission | 14. Mai 2025 | EuGH PM 60/2025

    ________________________________

    1 Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission.

    • Zugang
    • New York Times
    • Medienrecht
    • Europäische Kommission
    • Dokumente
    • Journalist
    • Textnachrichten
    • CEO

Die Entscheidung der Kommission, einer Journalistin von der New York Times den Zugang zu den Textnachrichten zwischen Präsidentin von der Leyen und dem CEO von Pfizer zu verweigern, wurde für ungültig erklärt.

Matina Stevi, die für die New York Times schreibt, hatte bei der EU-Kommission beantragt, alle Textnachrichten zwischen Ursula von der Leyen und Albert Bourla, dem CEO von Pfizer, aus der Zeit vom 1. Januar 2021 bis zum 11. Mai 2022 zu bekommen. Die Kommission hat das aber abgelehnt und gesagt, sie hätte diese Nachrichten nicht. Daraufhin haben Stevi und die New York Times beim Europäischen Gericht geklagt, um die Entscheidung der Kommission kippen zu lassen.

Das Gericht hat jetzt entschieden, dass die Klage berechtigt ist und die Entscheidung der Kommission ungültig ist.

Die Verordnung über den Zugang zu Dokumenten soll sicherstellen, dass die Öffentlichkeit Zugriff auf Dokumente hat, die sich im Besitz der EU-Organe befinden. Normalerweise sollten diese Dokumente für alle zugänglich sein. Wenn ein Organ jedoch sagt, ein Dokument existiere nicht, wird das erstmal angenommen. Diese Annahme kann aber durch Beweise des Antragstellers widerlegt werden.

Im aktuellen Fall basierten die Antworten der Kommission auf Vermutungen oder ungenauen Infos. Im Gegensatz dazu haben Stevi und die New York Times Beweise geliefert, dass es während der Impfstoffkäufe zwischen der Kommissionspräsidentin und dem Pfizer-CEO tatsächlich einen regen Austausch von Textnachrichten gegeben hat. Dadurch konnten sie die Annahme, dass die Dokumente nicht existieren, widerlegen. In so einem Fall kann sich die Kommission nicht einfach darauf berufen, dass sie die Dokumente nicht hat, sondern muss erklären, warum diese nicht zu finden sind. Die Kommission hat aber nicht konkret erklärt, welche Nachforschungen sie angestellt hat oder wo sie gesucht hat. Damit hat sie keine glaubwürdige Erklärung dafür geliefert, dass sie die angeforderten Dokumente nicht besitzt. Außerdem hat die Kommission nicht klar gemacht, ob die angeforderten Textnachrichten gelöscht wurden und ob das freiwillig oder automatisch passiert ist oder ob das Handy der Präsidentin inzwischen gewechselt wurde.

Schließlich hat die Kommission auch nicht nachvollziehbar dargelegt, warum sie denkt, dass die Textnachrichten im Zusammenhang mit dem Kauf von Covid-19-Impfstoffen keine wichtigen Informationen enthalten hätten, die aufbewahrt werden müssten.

Urteil des EuGH in der Rechtssache T-36/23 | Stevi und The New York Times / Kommission | 14. Mai 2025 | EuGH PM 60/2025

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