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§ 0720a ZPO

  • Weitergeleitet von „720a ZPO“
  • klaus25
  • 5. Oktober 2025 um 22:50
  • 5. Oktober 2025 um 22:51
  • 271 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Sicherungsvollstreckung

    (1) Aus einem nur gegen Sicherheit vorläufig vollstreckbaren Urteil, durch das der Schuldner zur Leistung von Geld verurteilt worden ist, darf der Gläubiger ohne Sicherheitsleistung die Zwangsvollstreckung insoweit betreiben, als

    • a) bewegliches Vermögen gepfändet wird,
    • b) im Wege der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen eine Sicherungshypothek oder Schiffshypothek eingetragen wird.

    Der Gläubiger kann sich aus dem belasteten Gegenstand nur nach Leistung der Sicherheit befriedigen.

    (2) Für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen gilt § 930 Abs. 2 und 3 ZPO entsprechend.

    (3) Der Schuldner ist befugt, die Zwangsvollstreckung nach Absatz 1 durch Leistung einer Sicherheit in Höhe des Hauptanspruchs abzuwenden, wegen dessen der Gläubiger vollstrecken kann, wenn nicht der Gläubiger vorher die ihm obliegende Sicherheit geleistet hat.

    • Zwangsvollstreckung
    • Zivilprozess
    • § 720a ZPO
    • Sicherungsvollstreckung

Zwangsvollstreckung

(1) Wenn ein Urteil vorliegt, das nur mit einer Sicherheit vorläufig vollstreckt werden kann und der Schuldner zur Zahlung von Geld verurteilt wurde, darf der Gläubiger ohne Sicherheitsleistung die Zwangsvollstreckung in folgendem Umfang durchführen:

  • a) Wenn bewegliches Vermögen gepfändet wird.
  • b) Wenn im Rahmen der Zwangsvollstreckung eine Sicherungshypothek oder Schiffshypothek ins Grundbuch eingetragen wird.

Der Gläubiger kann sich aus dem belasteten Objekt nur dann bedienen, wenn die Sicherheit geleistet wurde.

(2) Für die Zwangsvollstreckung in bewegliches Vermögen gelten die Regeln aus § 930 Abs. 2 und 3 ZPO entsprechend.

(3) Der Schuldner kann die Zwangsvollstreckung nach Absatz 1 abwenden, indem er eine Sicherheit in Höhe des Hauptanspruchs leistet, für den der Gläubiger vollstrecken möchte, es sei denn, der Gläubiger hat zuvor die ihm obliegende Sicherheit geleistet.

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Kurz informiert - News

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  • Mehr Schutz für Opfer häuslicher Gewalt: Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf beschlossen, der Betroffene häuslicher Gewalt besser schützen soll. Geplant sind Änderungen bei familiengerichtlichen Verfahren, darunter neue Zuständigkeitsregeln zum Schutz vertraulicher Aufenthaltsorte und eine engere Zusammenarbeit der beteiligten Fachkräfte. Mehr erfahren ...
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  • EU verschärft Vorschriften für bestimmte PFAS-Chemikalien: Seit dem 10. Oktober gelten in der EU neue Beschränkungen für die Verwendung der PFAS-Untergruppe PFHxA. Betroffen sind unter anderem bestimmte Textilien, Lebensmittelverpackungen und Kosmetikprodukte. Die Regelungen sollen Verbraucher und Umwelt besser vor langlebigen Schadstoffen schützen. Mehr erfahren ...

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