Kann der Gläubiger die Sicherheit nach § 709 ZPO nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten leisten, so ist das Urteil auf Antrag auch ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, wenn die Aussetzung der Vollstreckung dem Gläubiger einen schwer zu ersetzenden oder schwer abzusehenden Nachteil bringen würde oder aus einem sonstigen Grund für den Gläubiger unbillig wäre, insbesondere weil er die Leistung für seine Lebenshaltung oder seine Erwerbstätigkeit dringend benötigt.
Ausnahmen von der Sicherheitsleistung für den Gläubiger
Wenn der Gläubiger die Sicherheit nach § 709 ZPO nicht oder nur mit viel Aufwand bereitstellen kann, kann das Urteil auf Antrag auch ohne diese Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar gemacht werden. Das gilt besonders, wenn eine Aussetzung der Vollstreckung für den Gläubiger zu einem großen Nachteil führen würde, den man schwer ersetzen oder vorhersagen kann. Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn er die Leistung dringend für seinen Lebensunterhalt oder seine Arbeit braucht.