Nach den Feststellungen des Landgerichts missbrauchte der Angeklagte in einem Zeitraum von etwa 20 Jahren acht seiner Kinder sowie ein weiteres Kind, indem er an den damals zwischen sieben und dreizehn Jahre alten Mädchen und Jungen Sexualhandlungen wie etwa Vaginal- oder Oralverkehr vornahm. Von diesen Handlungen ließ sich der in den Medien als fürsorglicher Vater zahlreicher Kinder unter dem Namen "Papawittchen" bekannt gewordene Angeklagte auch nicht durch zwischenzeitliche Ermittlungen der Staatsanwaltschaft und Interventionen des Jugendamtes abbringen. Der Angeklagte war als Kind während seiner jahrelangen Unterbringung in einem Kinderheim selbst Opfer sexueller Übergriffe geworden.
Gegen den bis dahin unbestraften, geständigen und Reue bekundenden Angeklagten hat das Landgericht nicht nur eine Freiheitsstrafe verhängt, sondern auch seine anschließende unbefristete Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 StGB angeordnet, weil er aufgrund eines Hanges zu erheblichen Straftaten für die Allgemeinheit gefährlich sei. Hierbei hat es sowohl das fortgeschrittene Alter des Angeklagten wie auch die lange Haftzeit in den Blick genommen.
Die Überprüfung des Urteils auf die Revision des Angeklagten, die sich nur gegen die Anordnung der Sicherungsverwahrung wendet, hat keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben. Das Urteil des Landgerichts ist damit rechtskräftig.
BGH-Beschluss vom 26. August 2025 - 5 StR 379/25 - BGH PM 166/2025
Vorinstanz:
Landgericht Chemnitz - Urteil vom 27. März 2025 - 2 KLs 250 Js 17375/24 jug