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  6. SchulG M-V

§ 107a SchulG M-V

  • klaus25
  • 10. September 2025 um 10:37
  • 10. September 2025 um 10:43
  • 223 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Medienentwicklungsplanung, Verordnungsermächtigung

    Zur Sicherung einer zeitgemäßen Bildungsinfrastruktur als zentrale Voraussetzung für eine dem Stand der Technik entsprechende Schul- und Unterrichtsentwicklung sind Schulträger verpflichtet, in Abstimmung mit der jeweiligen Schule einen Medienentwicklungsplan zu erstellen und regelmäßig fortzuschreiben. Das Nähere, insbesondere zu den Mindeststandards der Bildungsinfrastruktur und zur Umsetzung der Verpflichtung nach Satz 1, regelt die oberste Schulbehörde durch Rechtsverordnung. Soweit die Kommunalaufsichtsbehörde gemäß § 98 Abs. 3 SchulG M-V betroffen ist, erfolgt dies im Einvernehmen mit dieser.

    Fassung neu ab 01. Aug 2025

    • Bildungsinfrastruktur
    • § 107a SchulG M-V
    • Medienentwicklungsplan
    • Medienentwicklung

Medienentwicklungsplanung und Verordnungsermächtigung

Um sicherzustellen, dass unsere Schulen mit der modernen Technik Schritt halten und eine gute Lernumgebung bieten, müssen die Schulträger zusammen mit den Schulen einen Medienentwicklungsplan erstellen und regelmäßig aktualisieren. Die genauen Details, wie zum Beispiel die Mindeststandards für die Bildungsinfrastruktur und die Umsetzung der Verpflichtung, werden von der obersten Schulbehörde in einer Rechtsverordnung festgelegt. Wenn die Kommunalaufsichtsbehörde nach § 98 Abs. 3 SchulG M-V mit drin hängt, passiert das in Absprache mit ihr.

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Kurz informiert - News

  • Bundesregierung plant strengeren Jugendschutz in sozialen Netzwerken: Die Bundesregierung hat am 14. Oktober Eckpunkte für einen besseren Kinder- und Jugendmedienschutz beschlossen. Für Kinder unter 13 Jahren soll die Nutzung sozialer Netzwerke grundsätzlich untersagt werden. Für Jugendliche zwischen 13 und 18 Jahren sind abgestufte Beschränkungen vorgesehen. Auch die Altersverifikation und der Schutz vor Gefahren durch KI sollen verbessert werden. Mehr erfahren ...
  • Produkthaftung wird auf Software und KI ausgeweitet: Der Bundestag hat am 9. Oktober einer Modernisierung des Produkthaftungsrechts zugestimmt. Künftig sollen auch Software und Künstliche Intelligenz ausdrücklich unter die Produkthaftung fallen. Zudem werden die Verantwortlichkeiten entlang internationaler Lieferketten erweitert und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erleichtert. Mehr erfahren ...
  • Mehr Schutz für Opfer häuslicher Gewalt: Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf beschlossen, der Betroffene häuslicher Gewalt besser schützen soll. Geplant sind Änderungen bei familiengerichtlichen Verfahren, darunter neue Zuständigkeitsregeln zum Schutz vertraulicher Aufenthaltsorte und eine engere Zusammenarbeit der beteiligten Fachkräfte. Mehr erfahren ...
  • Digitales Führungszeugnis seit Oktober verfügbar: Seit Oktober können Bürgerinnen und Bürger ein Führungszeugnis bei der Onlinebeantragung auch in digitaler Form erhalten. Das Dokument wird über ein sicheres Verfahren an das persönliche BundID-Konto übermittelt. Damit sollen Verwaltungswege vereinfacht und Bearbeitungszeiten verkürzt werden. Mehr erfahren ...
  • EU verschärft Vorschriften für bestimmte PFAS-Chemikalien: Seit dem 10. Oktober gelten in der EU neue Beschränkungen für die Verwendung der PFAS-Untergruppe PFHxA. Betroffen sind unter anderem bestimmte Textilien, Lebensmittelverpackungen und Kosmetikprodukte. Die Regelungen sollen Verbraucher und Umwelt besser vor langlebigen Schadstoffen schützen. Mehr erfahren ...

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