Bei der Umsetzung einer digitalen Bildungsinfrastruktur können die Schulträger im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung nach § 102 Abs. 2 Satz 2 SchulG M-V mit der obersten Schulbehörde zusammenarbeiten. Aus dieser Zusammenarbeit resultierende digitale Bildungsinfrastrukturkomponenten sind in der Schule einzusetzen.
Fassung neu ab 01. Aug 2026