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  6. SchulG M-V

§ 107b SchulG M-V

  • sophme
  • 3. August 2026 um 21:44
  • 3. August 2026 um 22:10
  • 57 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Zusammenarbeit digitale Bildungsinfrastruktur

    Bei der Umsetzung einer digitalen Bildungsinfrastruktur können die Schulträger im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung nach § 102 Abs. 2 Satz 2 SchulG M-V mit der obersten Schulbehörde zusammenarbeiten. Aus dieser Zusammenarbeit resultierende digitale Bildungsinfrastrukturkomponenten sind in der Schule einzusetzen.

    Fassung neu ab 01. Aug 2026

    • Zusammenarbeit
    • Bildungsinfrastruktur
    • § 107b SchulG M-V
    • digital

Zusammenarbeit digitale Bildungsinfrastruktur

Schulträger können mit dem Bildungsministerium zusammenarbeiten, um eine gemeinsame digitale Bildungsinfrastruktur für Schulen aufzubauen und weiterzuentwickeln. Digitale Systeme und Anwendungen, die im Rahmen dieser Zusammenarbeit bereitgestellt werden, sollen an den Schulen genutzt werden.

_______________________

Praxis-Beispiel: Ein Schulträger führt gemeinsam mit dem Bildungsministerium eine einheitliche Lernplattform für alle Schulen im Landkreis ein. Die Schulen nutzen diese Plattform anschließend für den Unterricht, die Kommunikation und den Austausch von Unterrichtsmaterialien.

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juristi.kon

Kurz informiert - News 10.08. - 16.08.2026

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