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  6. SchulG M-V

§ 098 SchulG M-V

  • Weitergeleitet von „98 Abs. 3 SchulG M-V“
  • juristi.Red
  • 14. August 2023 um 16:20
  • 10. September 2025 um 09:12
  • 406 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Schulbehörden und Schulträger

    (1) Die Schulbehörden und die Landkreise oder die kreisfreien Städte arbeiten in Schulangelegenheiten vertrauensvoll zusammen. Sie unterrichten sich gegenseitig über diejenigen Angelegenheiten des eigenen Zuständigkeitsbereichs, die wesentliche Auswirkungen auf die Wahrnehmung der Aufgaben des anderen Teils haben, insbesondere über Angelegenheiten der Schulentwicklungsplanung wie

    1. die Auswahl des Standortes einer Schule,
    2. die Schulbauplanung und -finanzierung,
    3. die Bestimmung der Einzugsbereiche von Schulen,
    4. die Schülerbeförderung,
    5. die Einführung und Erweiterung von Schularten sowie die Weiterentwicklung der Schule, soweit davon die Schulentwicklungsplanung oder die Schulträgerschaft berührt wird,
    6. die Ausstattung von Schulen und Schulanlagen.

    Bei allen wichtigen Maßnahmen erfolgt die Unterrichtung so frühzeitig, dass eine Stellungnahme vor der Entscheidung über die Maßnahme erfolgen kann.

    (2) Absatz 1 gilt entsprechend für andere Schulträger.

    (3) Für Maßnahmen gegen den Schulträger zur Durchsetzung der diesem obliegenden Aufgaben ist die Kommunalaufsichtsbehörde zuständig. Im Rahmen der Rechtsaufsicht über die Schulträger steht der Schulbehörde jedoch das Informationsrecht nach den §§ 80 KV M-V, 123 KV M-V und 168 Abs. 1 KV M-V (der Kommunalverfassung) zu.

    • Schulbehörde
    • § 98 SchulG M-V
    • Schulträger
    • Schulverwaltung

Schulbehörden und Schulträger

Die Schulbehörden und die Landkreise oder kreisfreien Städte arbeiten bei Schulfragen echt gut zusammen. Sie halten sich gegenseitig auf dem Laufenden über alles, was in ihrem Bereich wichtig ist und die Arbeit des anderen beeinflussen könnte. Besonders geht es dabei um die Schulentwicklungsplanung, wie zum Beispiel:

  1. Wo eine neue Schule gebaut wird,
  2. Wie die Bauplanung und Finanzierung aussieht,
  3. Welche Schüler zu welcher Schule gehören,
  4. Die Beförderung der Schüler,
  5. Die Einführung neuer Schularten und die Weiterentwicklung der Schulen, wenn das die Planung oder Trägerschaft betrifft,
  6. Die Ausstattung der Schulen und Schulgebäude.

Bei allen wichtigen Entscheidungen wird rechtzeitig informiert, damit noch Zeit für eine Stellungnahme bleibt, bevor die Entscheidung getroffen wird.

Das Gleiche gilt auch für andere Schulträger.

Wenn es um Maßnahmen gegen den Schulträger geht, um seine Aufgaben durchzusetzen, ist die Kommunalaufsichtsbehörde zuständig. Aber die Schulbehörde hat im Rahmen der Rechtsaufsicht auch das Recht auf Informationen nach den entsprechenden Gesetzen der Kommunalverfassung.

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