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Asylrecht 1 C 18.24 und 1 C 19.24 - Keine unmenschliche oder erniedrigende Aufnahmesituation ...

  • Weitergeleitet von „BVerwG 1 C 18.24“
  • klaus25
  • 7. Juli 2025 um 17:10
  • 269 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Klausur- / Examensrelevanz
  • ... für nichtvulnerable anerkannte Flüchtlinge in Griechenland

    Alleinstehenden, erwerbsfähigen und nichtvulnerablen international Schutzberechtigten drohen aktuell bei einer Rückkehr nach Griechenland keine erniedrigenden oder unmenschlichen Lebensbedingungen, die eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 4 GRCh (der EU-Grundrechtecharta) zur Folge haben. Asylanträge dieses Personenkreises in Deutschland können daher nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG im Einklang mit dem Unionsrecht als unzulässig abgelehnt werden. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden und damit die obergerichtlich umstrittene abschiebungsrelevante Lage im Zielstaat Griechenland grundsätzlich geklärt.

    Die Kläger, ein in Nord-Gaza geborener 34-jähriger Mann (BVerwG 1 C 18.24) und ein 32-jähriger somalischer Staatsangehöriger (BVerwG 1 C 19.24), wurden in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt. Sie verließen Griechenland und reisten in das Bundesgebiet ein. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte die hier gestellten weiteren Asylanträge als unzulässig ab und drohte den Klägern die Abschiebung nach Griechenland an. Die dagegen erhobenen Klagen blieben in den Vorinstanzen erfolglos. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufungen der Kläger zurückgewiesen, da ihnen unter Zugrundelegung der von der Rechtsprechung geforderten hohen Schwelle der Erheblichkeit bei einer Rückkehr nach Griechenland nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigen Behandlung (Art. 4 GRCh) drohe.

    Die vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof als sogenannte Tatsachenrevisionen nach § 78 Abs. 8 AsylG wegen einer Abweichung von der Beurteilung der allgemeinen abschiebungsrelevanten Lage in Griechenland durch andere Oberverwaltungsgerichte zugelassenen Revisionen hatten keinen Erfolg. Die allgemeine Lagebeurteilung durch den Verwaltungsgerichtshof erweist sich auch für das Bundesverwaltungsgericht auf der maßgeblichen Grundlage der aktuellen Erkenntnislage als im Wesentlichen zutreffend. Danach ist nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass nach Griechenland zurückkehrende arbeitsfähige, gesunde und alleinstehende junge männliche Schutzberechtigte dort in eine extreme materielle Notlage geraten werden, die es ihnen nicht erlaubt, ihre elementarsten Grundbedürfnisse hinsichtlich Unterkunft, Ernährung und Hygiene zu befriedigen. Zwar haben wegen bürokratischer Hürden und Wartezeiten bis zum Erhalt erforderlicher Dokumente viele Schutzberechtigte unmittelbar nach der Ankunft keinen Zugang zu staatlichen Unterstützungsleistungen, insbesondere aus dem aktuellen Überbrückungsprogramm, dem Integrationsprogramm Helios+ oder dem staatlichen Grundeinkommen. Sie können aber voraussichtlich zumindest in temporären Unterkünften oder Notschlafstellen mit grundlegenden sanitären Einrichtungen unterkommen, die unter anderem auf kommunaler Ebene und durch nichtstaatliche Hilfsorganisationen betrieben werden. Ihre weiteren Grundbedürfnisse einschließlich Ernährung können sie durch eigenes Erwerbseinkommen, anfänglich jedenfalls in der sogenannten Schattenwirtschaft, decken, zu dem gegebenenfalls Unterstützungsleistungen der genannten Stellen hinzutreten. Eine medizinische Notfall- und Erstversorgung ist gewährleistet.


    BVerwG 1 C 18.24 - Urteil vom 16. April 2025 - BVerwG PM 30/2025

    Vorinstanzen:

    VG Gießen, VG 2 K 2137/20.GI.A - Urteil vom 21. Februar 2022 -

    VGH Kassel, VGH 2 A 1131/24.A - Urteil vom 06. August 2024 -

    BVerwG 1 C 19.24 - Urteil vom 16. April 2025

    Vorinstanzen:

    VG Gießen, VG 8 K 4675/19.GI.A - Urteil vom 23. August 2021 -

    VGH Kassel, VGH 2 A 489/23.A - Urteil vom 06. August 2024 -

    • BVerwG
    • Aufnahme
    • Asylrecht
    • Flüchtlinge
    • unmenschlich
    • erniedrigend
    • Griechenland

Wer alleinstehend, arbeitsfähig und nicht besonders verletzlich ist, braucht sich aktuell keine Sorgen über miese Lebensbedingungen zu machen, wenn er nach Griechenland zurückkehrt. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden. Es bedeutet, dass Asylanträge von diesen Leuten in Deutschland nach dem Gesetz als unzulässig abgelehnt werden können.

In dem Fall ging es um einen 34-jährigen Mann aus Nord-Gaza und einen 32-jährigen Somalier, die in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt wurden. Sie sind dann nach Deutschland gekommen, aber das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat ihre neuen Asylanträge abgelehnt und ihnen mit Abschiebung nach Griechenland gedroht. Ihre Klagen dagegen sind in den Vorinstanzen gescheitert. Der Verwaltungsgerichtshof hat gesagt, dass sie bei einer Rückkehr nach Griechenland nicht ernsthaft mit unmenschlicher Behandlung rechnen müssen.

Die Revisionen, die vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wurden, hatten keinen Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht fand die Einschätzung des Verwaltungsgerichtshofs zur Lage in Griechenland auch richtig. Es gibt keine Hinweise darauf, dass arbeitsfähige, gesunde und alleinstehende junge Männer dort in eine extreme Notlage geraten, die ihre Grundbedürfnisse wie Unterkunft, Essen und Hygiene gefährden würde. Klar, es gibt bürokratische Hürden und Wartezeiten, aber die Leute können wahrscheinlich zumindest in temporären Unterkünften oder Notschlafstellen unterkommen, wo es grundlegende sanitäre Einrichtungen gibt. Sie können auch versuchen, sich durch Jobs, zumindest in der Schattenwirtschaft, über Wasser zu halten. Eine medizinische Notfall- und Erstversorgung ist ebenfalls sichergestellt.

Also, alles in allem sieht die Lage für die Betroffenen in Griechenland nicht so schlimm aus, wie man vielleicht denken könnte.

Die Entscheidung ist besonders relevant im Asylrecht, Europarecht und Menschenrechtsschutz:

  • Unzulässigkeit weiterer Asylanträge (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG)
    • Examensklassiker:
      • Schutzgewährung in anderem EU-Staat
      • weiterer Asylantrag in Deutschland grundsätzlich unzulässig
  • Art. 4 GRCh als Prüfungsmaßstab
    • Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung
    • Entspricht weitgehend Art. 3 EMRK
    • Maßgeblich bei Rückführungen innerhalb Europas
  • Hohe Schwelle der Erheblichkeit
    • Schlechte soziale Bedingungen allein genügen nicht
    • Erforderlich ist eine extreme materielle Notlage
  • Differenzierung nach Personengruppen
    • Entscheidung gilt ausdrücklich nur für:
      • alleinstehende
      • arbeitsfähige
      • gesunde
      • nicht vulnerable Schutzberechtigte
    • Andere Maßstäbe möglich bei Familien, Kranken oder besonders Schutzbedürftigen
  • Tatsächliche Existenzsicherung als Schwerpunkt
    • Gericht berücksichtigt:
      • Notschlafstellen
      • temporäre Unterkünfte
      • Unterstützung durch NGOs
      • Schattenwirtschaft
      • medizinische Notversorgung
  • Neue Tatsachenrevision (§ 78 Abs. 8 AsylG)
    • Hoch examensrelevant:
      • Revision wegen unterschiedlicher Lagebewertungen der OVGs
      • Ziel: Vereinheitlichung der asylrechtlichen Tatsachenbewertung
  • Gerichtliche Lagebeurteilung im Asylrecht
    • Bedeutung aktueller Erkenntnismittel
    • Prüfungsmaßstab: „beachtliche Wahrscheinlichkeit“
  • Typische Klausurprobleme
    • Verhältnis von nationalem Asylrecht und Unionsgrundrechten
    • Rückführung international Schutzberechtigter
    • Abgrenzung prekärer Lebensverhältnisse von menschenrechtswidriger Notlage
    • Kontrolldichte bei tatsächlichen Lageeinschätzungen
  • Take-away für Klausuren
    👉 Nicht jede schwierige soziale Lage im Zielstaat verletzt Art. 4 GRCh.
    👉 Entscheidend ist, ob die elementarsten Grundbedürfnisse noch gesichert werden können.

Die Entscheidung eignet sich besonders gut für Examensklausuren zu Art. 4 GRCh, Unzulässigkeitsentscheidungen nach § 29 AsylG und zur neuen Tatsachenrevision im Asylrecht.

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