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§ 0133 ZPO

  • klaus25
  • 6. Juli 2025 um 15:08
  • 173 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Abschriften

    (1) Die Parteien sollen den Schriftsätzen, die sie bei dem Gericht einreichen, die für die Zustellung erforderliche Zahl von Abschriften der Schriftsätze und deren Anlagen beifügen. Das gilt nicht für elektronisch übermittelte Dokumente sowie für Anlagen, die dem Gegner in Urschrift oder in Abschrift vorliegen.

    (2) Im Falle der Zustellung von Anwalt zu Anwalt (§ 195 ZPO) haben die Parteien sofort nach der Zustellung eine für das Prozessgericht bestimmte Abschrift ihrer vorbereitenden Schriftsätze und der Anlagen bei dem Gericht einzureichen.

    • Zivilprozess
    • mündliche Verhandlung
    • Verfahren
    • Abschriften
    • § 133 ZPO

Infos zu den Abschriften:

(1) Wenn ihr eure Schriftsätze beim Gericht einreicht, müsst ihr die nötige Anzahl an Abschriften und Anlagen beilegen, die für die Zustellung gebraucht wird. Das gilt nicht für Dokumente, die ihr elektronisch einreicht, oder für Anlagen, die dem anderen schon in Original oder Abschrift vorliegen.

(2) Wenn die Zustellung von Anwalt zu Anwalt erfolgt (§ 195 ZPO), müsst ihr direkt nach der Zustellung eine Abschrift eurer vorbereitenden Schriftsätze und Anlagen beim Gericht einreichen.

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