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§ 0195 ZPO

  • Weitergeleitet von „195 ZPO“
  • juristi.Red
  • 3. Februar 2024 um 22:30
  • 3. Januar 2026 um 15:41
  • 373 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Zustellung von Anwalt zu Anwalt

    (1) Sind die Parteien durch Anwälte vertreten, so kann ein Dokument auch dadurch zugestellt werden, dass der zustellende Anwalt das Dokument dem anderen Anwalt übermittelt (Zustellung von Anwalt zu Anwalt). Auch Schriftsätze, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes vom Amts wegen zugestellt werden, können stattdessen von Anwalt zu Anwalt zugestellt werden, wenn nicht gleichzeitig dem Gegner eine gerichtliche Anordnung mitzuteilen ist. In dem Schriftsatz soll die Erklärung enthalten sein, dass von Anwalt zu Anwalt zugestellt werde. Die Zustellung ist dem Gericht, sofern dies für die zu treffende Entscheidung erforderlich ist, nachzuweisen. Für die Zustellung von Anwalt zu Anwalt gelten § 173 Abs. 1 ZPO und § 175 Abs. 2 Satz 1 ZPO entsprechend.

    (2) Zum Nachweis der Zustellung eines Schriftstücks genügt das mit Datum und Unterschrift versehene Empfangsbekenntnis desjenigen Anwalts, dem zugestellt worden ist. § 175 Abs. 4 ZPO gilt entsprechend. Die Zustellung eines elektronischen Dokuments ist durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis in Form eines strukturierten Datensatzes nachzuweisen. Der Anwalt, der zustellt, hat dem anderen Anwalt auf Verlangen eine Bescheinigung über die Zustellung zu erteilen.

    Fassung ab 01. Jan 2022

    _____________________________

    Fassung bis einschl 31. Dez 2021

    (1) Sind die Parteien durch Anwälte vertreten, so kann ein Dokument auch dadurch zugestellt werden, dass der zustellende Anwalt das Dokument dem anderen Anwalt übermittelt (Zustellung von Anwalt zu Anwalt). Auch Schriftsätze, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes vom Amts wegen zugestellt werden, können stattdessen von Anwalt zu Anwalt zugestellt werden, wenn nicht gleichzeitig dem Gegner eine gerichtliche Anordnung mitzuteilen ist. In dem Schriftsatz soll die Erklärung enthalten sein, dass von Anwalt zu Anwalt zugestellt werde. Die Zustellung ist dem Gericht, sofern dies für die zu treffende Entscheidung erforderlich ist, nachzuweisen. Für die Zustellung an einen Anwalt gilt § 174 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 und 3 ZPO entsprechend.

    (2) Zum Nachweis der Zustellung genügt das mit Datum und Unterschrift versehene schriftliche Empfangsbekenntnis des Anwalts, dem zugestellt worden ist. § 174 Abs. 4 Satz 2 bis 4 ZPO gilt entsprechend. Der Anwalt, der zustellt, hat dem anderen Anwalt auf Verlangen eine Bescheinigung über die Zustellung zu erteilen.

    • Rechtsanwalt
    • Anwalt
    • Zustellung
    • Zivilprozess
    • Zustellungsverfahren
    • Parteien
    • § 195 ZPO
    • Anwalt zu Anwalt
    • unter Anwälten

Zustellung von Anwalt zu Anwalt

(1) Wenn die Parteien Anwälte haben, kann ein Dokument auch einfach so zugestellt werden, dass der Anwalt, der zustellt, das Dokument direkt dem anderen Anwalt übergibt (also Anwalt zu Anwalt). Auch Schriftsätze, die normalerweise vom Gericht zugestellt werden, können stattdessen zwischen den Anwälten ausgetauscht werden, solange man dem Gegner nicht gleichzeitig eine gerichtliche Anordnung mitteilen muss. Im Schriftsatz sollte stehen, dass die Zustellung von Anwalt zu Anwalt erfolgt. Das Gericht muss über die Zustellung informiert werden, wenn das für die Entscheidung wichtig ist. Für die Anwalt-zu-Anwalt-Zustellung gelten die §§ 173 Abs. 1 ZPO und 175 Abs. 2 Satz 1 ZPO in ähnlicher Weise.

(2) Um zu beweisen, dass ein Dokument zugestellt wurde, reicht das Empfangsbekenntnis des Anwalts, der das Dokument bekommen hat, aus, solange es Datum und Unterschrift enthält. § 175 Abs. 4 ZPO gilt auch hier. Wenn es um die Zustellung eines elektronischen Dokuments geht, muss das durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis in Form eines strukturierten Datensatzes nachgewiesen werden. Der Anwalt, der das Dokument zustellt, muss dem anderen Anwalt auf Anfrage eine Bestätigung über die Zustellung geben.

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