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§ 326 StGB

  • Weitergeleitet von „326 StGB“
  • juristi.Red
  • 18. Juni 2025 um 11:13
  • 24. Juni 2025 um 11:08
  • 322 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Unerlaubter Umgang mit Abfällen

    (1) Wer unbefugt Abfälle, die

    1. Gifte oder Erreger von auf Menschen oder Tiere übertragbaren gemeingefährlichen Krankheiten enthalten oder hervorbringen können,
    2. für den Menschen krebserzeugend, fortpflanzungsgefährdend oder erbgutverändernd sind,
    3. explosionsgefährlich, selbstentzündlich oder nicht nur geringfügig radioaktiv sind oder
    4. nach Art, Beschaffenheit oder Menge geeignet sind,
      • a) nachhaltig ein Gewässer, die Luft oder den Boden zu verunreinigen oder sonst nachteilig zu verändern oder
      • b) einen Bestand von Tieren oder Pflanzen zu gefährden,

    außerhalb einer dafür zugelassenen Anlage oder unter wesentlicher Abweichung von einem vorgeschriebenen oder zugelassenen Verfahren sammelt, befördert, behandelt, verwertet, lagert, ablagert, ablässt, beseitigt, handelt, makelt oder sonst bewirtschaftet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Ebenso wird bestraft, wer Abfälle im Sinne des Absatzes 1 entgegen einem Verbot oder ohne die erforderliche Genehmigung in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt.

    (3) Wer radioaktive Abfälle unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten nicht abliefert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist der Versuch strafbar.

    (5) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe

    1. in den Fällen der Absätze 1 und 2 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe,
    2. in den Fällen des Absatzes 3 Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

    (6) Die Tat ist dann nicht strafbar, wenn schädliche Einwirkungen auf die Umwelt, insbesondere auf Menschen, Gewässer, die Luft, den Boden, Nutztiere oder Nutzpflanzen, wegen der geringen Menge der Abfälle offensichtlich ausgeschlossen sind.

    • Strafrecht
    • Umweltstraftat
    • § 326 StGB
    • unerlaubter Umgang
    • Abfall
    • Abfälle

Unerlaubter Umgang mit Abfällen

(1) Wenn jemand ohne Erlaubnis mit Abfällen hantiert, die:

  1. Gifte oder Krankheitserreger enthalten, die gefährlich für Menschen oder Tiere sein können,
  2. krebserregend, fortpflanzungsgefährdend oder das Erbgut schädigen können,
  3. explosiv, selbstentzündlich oder nicht nur ein bisschen radioaktiv sind oder
  4. in Art, Beschaffenheit oder Menge so beschaffen sind, dass sie
    • a) die Umwelt, wie Wasser, Luft oder Boden, erheblich schädigen oder
    • b) die Tier- oder Pflanzenwelt gefährden können,

und das außerhalb einer dafür zugelassenen Anlage oder auf eine andere, nicht erlaubte Weise macht, der kann mit bis zu fünf Jahren Gefängnis oder einer Geldstrafe bestraft werden.

(2) Das gleiche gilt für jemanden, der solche Abfälle entgegen einem Verbot oder ohne die nötige Genehmigung in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes bringt.

(3) Wer radioaktive Abfälle nicht abliefert und dabei gegen Vorschriften verstößt, kann mit bis zu drei Jahren Gefängnis oder einer Geldstrafe bestraft werden.

(4) In den Fällen aus den Absätzen 1 und 2 ist auch der Versuch strafbar.

(5) Wenn jemand fahrlässig handelt, gibt’s folgende Strafen:

  1. Für die Fälle aus den Absätzen 1 und 2: bis zu drei Jahre Gefängnis oder Geldstrafe,
  2. Für die Fälle aus Absatz 3: bis zu einem Jahr Gefängnis oder Geldstrafe.

(6) Wenn die Menge der Abfälle so gering ist, dass offensichtlich keine schädlichen Auswirkungen auf die Umwelt, Menschen, Wasser, Luft, Boden, Nutztiere oder Pflanzen zu erwarten sind, ist die Tat nicht strafbar.

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