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§ 325 StGB

  • juristi.Red
  • 18. Juni 2025 um 11:00
  • 188 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Luftverunreinigung

    (1) Wer beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer Betriebsstätte oder Maschine, unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten Veränderungen der Luft verursacht, die geeignet sind, außerhalb des zur Anlage gehörenden Bereichs die Gesundheit eines anderen, Tiere, Pflanzen oder andere Sachen von bedeutendem Wert zu schädigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.

    (2) Wer beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer Betriebsstätte oder Maschine, unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten Schadstoffe in bedeutendem Umfang in die Luft außerhalb des Betriebsgeländes freisetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (3) Wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten Schadstoffe in bedeutendem Umfang in die Luft freisetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht nach Absatz 2 mit Strafe bedroht ist.

    (4) Handelt der Täter in den Fällen der Absätze 1 und 2 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

    (5) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 3 leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

    (6) Schadstoffe im Sinne der Absätze 2 und 3 sind Stoffe, die geeignet sind,

    1. die Gesundheit eines anderen, Tiere, Pflanzen oder andere Sachen von bedeutendem Wert zu schädigen oder
    2. nachhaltig ein Gewässer, die Luft oder den Boden zu verunreinigen oder sonst nachteilig zu verändern.

    (7) Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, gilt nicht für Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge.

    • Strafrecht
    • Umweltstraftat
    • § 325 StGB
    • Luftverunreinigung

Luftverschmutzung

(1) Wenn jemand beim Betrieb einer Anlage, wie einer Fabrik oder Maschine, gegen Vorschriften verstößt und dadurch die Luft so verschmutzt, dass das die Gesundheit anderer, Tiere, Pflanzen oder wertvolle Sachen außerhalb des Betriebs gefährdet, kann das bis zu fünf Jahre Gefängnis oder eine Geldstrafe nach sich ziehen. Auch der Versuch ist strafbar.

(2) Wer beim Betrieb einer Anlage, wie einer Fabrik oder Maschine, gegen Vorschriften verstößt und in großem Umfang Schadstoffe in die Luft entlässt, die außerhalb des Betriebs landen, kann ebenfalls bis zu fünf Jahre Gefängnis oder eine Geldstrafe bekommen.

(3) Wenn jemand gegen Vorschriften verstößt und in großem Umfang Schadstoffe in die Luft bläst, aber das nicht nach Absatz 2 bestraft wird, kann er bis zu drei Jahre Gefängnis oder eine Geldstrafe bekommen.

(4) Wenn der Täter in den Fällen von Absatz 1 und 2 fahrlässig handelt, kann die Strafe bis zu drei Jahre Gefängnis oder eine Geldstrafe betragen.

(5) Handelt der Täter in den Fällen von Absatz 3 leichtfertig, kann er bis zu einem Jahr Gefängnis oder eine Geldstrafe bekommen.

(6) Schadstoffe sind in den Absätzen 2 und 3 Stoffe, die:

  1. die Gesundheit anderer, Tiere, Pflanzen oder wertvolle Sachen schädigen können oder
  2. Gewässer, Luft oder Boden nachhaltig verunreinigen oder negativ verändern.

(7) Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, gilt nicht für Autos, Züge, Flugzeuge oder Schiffe.

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