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Europarecht C-607/21 - Ein Drittstaatsangehöriger, der Elternteil eines Unionsbürgers ist, hat im Aufnahmemitgliedstaat ein abgeleitetes Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate, sofern er ...

  • juristi.Red
  • 17. Juni 2025 um 10:59
  • 17. Juni 2025 um 11:02
  • 241 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Klausur- / Examensrelevanz
  • ... nachweist, dass ihm sowohl in seinem Herkunftsland zu dem Zeitpunkt, als er dieses verlassen hat, als auch zu dem Zeitpunkt der Beantragung der Aufenthaltskarte von diesem Unionsbürger Unterhalt gewährt wird, wenn zwischen diesen beiden Zeitpunkten mehrere Jahre vergangen sind.

    Das abgeleitete Aufenthaltsrecht darf dem Drittstaatsangehörigen, der diese Voraussetzung erfüllt, nicht mit der Begründung versagt werden, dass er sich zum Zeitpunkt der Beantragung der Aufenthaltskarte nach den nationalen Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats dort illegal aufhält.

    Eine marokkanische Staatsangehörige reiste im Jahr 2011 nach Belgien ein und beantragte die Familienzusammenführung mit ihrem Sohn, der die belgische Staatsangehörigkeit hat. Dieser Antrag wurde abgelehnt. Daraufhin beantragte sie in den Jahren 2015 und 2017 ein Recht auf Aufenthalt als Verwandte in gerader aufsteigender Linie, der von der niederländischen Lebensgefährtin ihres Sohnes, die vor dem belgischen Standesbeamten eine Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen mit dem Sohn abgegeben hatte, Unterhalt gewährt wird.

    Die marokkanische Staatsangehörige legte Dokumente aus der Zeit vor ihrer Einreise nach Belgien vor, nämlich aus den Jahren 2010 und 2011, um nachzuweisen, dass sie während dieses Zeitraums von der häuslichen Gemeinschaft, der sie nachgezogen ist, materiell abhängig gewesen sei. Die belgischen Behörden lehnten ihren Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte jedoch ab, da sie diese Dokumente als zu alt ansahen, um nachzuweisen, dass ihr in ihrem Herkunftsland vor ihrer Einreise nach Belgien von dieser häuslichen Gemeinschaft Unterhalt gewährt worden sei.

    Der belgische Conseil d’État (Staatsrat) hat sich mit der Frage an den Gerichtshof gewandt, auf welches Datum nach dem Unionsrecht1 für die Beurteilung der Voraussetzung abzustellen ist, dass dem drittstaatsangehörigen Elternteil von dem Unionsbürger, dem er nachzieht, „Unterhalt gewährt wird“, wenn zwischen der Einreise dieses Elternteils in den Aufnahmemitgliedstaat und der erneuten Beantragung einer Aufenthaltskarte mehrere Jahre vergangen sind. In diesem Zusammenhang möchte das vorlegende Gericht auch wissen, ob sich dieser Elternteil auf Dokumente stützen kann, die vor seiner Abreise aus dem Herkunftsland ausgestellt wurden, und ob der Umstand relevant ist, dass nach dem nationalen Recht der Aufenthalt dieses Elternteils illegal ist.

    Nach Auffassung des Gerichtshofs muss der Verwandte in gerader aufsteigender Linie des Partners eines Unionsbürgers, der selbst die Voraussetzungen der Richtlinie2 erfüllt, um ein abgeleitetes Recht auf Aufenthalt beanspruchen zu können, den Nachweis erbringen, dass ihm sowohl zu dem mehrere Jahre nach seiner Einreise in den Aufnahmemitgliedstaat liegenden Zeitpunkt der Beantragung einer Aufenthaltskarte als auch zu dem Zeitpunkt der Einreise von dem Unionsbürger und/oder dessen Partner Unterhalt gewährt wird.

    Sind diese Voraussetzungen erfüllt, hat der Verwandte in gerader aufsteigender Linie nach dem Unionsrecht ein Recht auf Aufenthalt, das von der Ausstellung einer Aufenthaltskarte und der Rechtmäßigkeit seines Aufenthalts nach den nationalen Rechtsvorschriften unabhängig ist. Folglich kann ihm dieses Recht nicht mit der Begründung verweigert werden, dass er sich nach dem nationalen Recht in dem Mitgliedstaat, in dem der Unionsbürger, dem er nachgezogen ist, und dessen Partner leben, illegal aufhält.

    Für den Nachweis, dass ihm zum Zeitpunkt seiner Einreise in den Aufnahmemitgliedstaat im Sinne des Unionsrechts „Unterhalt gewährt wird“, muss dieser Verwandte in gerader aufsteigender Linie zur Begründung seines Antrags Dokumente vorlegen können, die in der Vergangenheit ausgestellt wurden und ein Abhängigkeitsverhältnis im Herkunftsland zu dem Zeitpunkt belegen, zu dem er diesem Unionsbürger und dessen Partner tatsächlich nachgezogen ist. Diese Dokumente können nicht als veraltet angesehen werden.

    EuGH-Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-607/21 | État belge (Nachweis des Abhängigkeitsverhältnisses) | 10. Apr 2025 | EuGH PM 47/2025

    _________________________________

    1 Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten.
    2 Art. 7 der Richtlinie 2004/38.

    • EuGH
    • Unterhalt
    • Drittstaatsangehörige
    • Aufenthalt
    • Elternteil
    • Aufenthaltsbestimmung
    • Nachweis
    • Abhängigkeit
    • EU-Bürger
    • Aufenthaltskarte
    • Abhängigkeitsverhältnis

Wenn jemand aus einem Nicht-EU-Land die Voraussetzungen erfüllt, darf ihm das Aufenthaltsrecht nicht verweigert werden, nur weil er zum Zeitpunkt der Antragstellung nach den Regeln des Landes, in dem er lebt, illegal dort ist.

Eine Frau aus Marokko kam 2011 nach Belgien und wollte, dass ihr Sohn, der Belgier ist, sie zu sich holt. Ihr Antrag wurde abgelehnt. Dann hat sie 2015 und 2017 versucht, ein Aufenthaltsrecht als Verwandte zu beantragen, weil ihr Sohn von seiner niederländischen Lebensgefährtin Unterstützung bekommt, die das auch offiziell beim belgischen Standesamt erklärt hat.

Die Frau hat alte Unterlagen aus 2010 und 2011 vorgelegt, um zu zeigen, dass sie vor ihrer Einreise nach Belgien auf die Unterstützung ihrer Familie angewiesen war. Die belgischen Behörden haben ihren Antrag aber abgelehnt, weil sie die Dokumente für zu alt hielten, um zu beweisen, dass sie in Marokko tatsächlich Unterstützung bekam.

Der belgische Staatsrat hat den Gerichtshof gefragt, ab wann man nach EU-Recht beurteilen kann, ob die Unterstützung für den Elternteil von einem EU-Bürger gegeben wird, besonders wenn seit der Einreise des Elternteils und dem neuen Antrag einige Jahre vergangen sind. Sie wollen auch wissen, ob die Frau sich auf alte Dokumente stützen kann und ob es wichtig ist, dass ihr Aufenthalt nach nationalem Recht illegal ist.

Laut dem Gerichtshof muss der Verwandte in gerader aufsteigender Linie eines EU-Bürgers, der die Anforderungen erfüllt, nachweisen, dass ihm sowohl zum Zeitpunkt der Antragstellung als auch bei der Einreise des EU-Bürgers Unterstützung gewährt wird.

Wenn das gegeben ist, hat der Verwandte nach EU-Recht ein Aufenthaltsrecht, das unabhängig von der Ausstellung der Aufenthaltskarte und dem rechtlichen Status seines Aufenthalts ist. Das bedeutet, dass ihm das Recht nicht verweigert werden kann, nur weil er nach nationalem Recht illegal im Land ist.

Um zu zeigen, dass ihm zum Zeitpunkt seiner Einreise in den Aufnahmestaat Unterstützung gewährt wurde, muss der Verwandte alte Dokumente vorlegen, die belegen, dass er im Herkunftsland von seiner Familie abhängig war, als er tatsächlich zu dem EU-Bürger und dessen Partner gezogen ist. Diese Dokumente dürfen nicht als veraltet gelten.

Urteil des EuGH in der Rechtssache C-607/21 | État belge (Nachweis des Abhängigkeitsverhältnisses) | 10. Apr 2025 | EuGH PM 47/2025

Dieses Urteil ist examensrelevant, weil es zentrale Fragen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts und der Freizügigkeit behandelt:

1. Abgeleitetes Aufenthaltsrecht nach der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG)

Typisches Prüfungsthema: Wann haben Drittstaatsangehörige ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht?
Wichtig:

  • Verwandte in gerader aufsteigender Linie müssen nachweisen, dass ihnen „Unterhalt gewährt wird“
  • Maßgeblich ist das tatsächliche Abhängigkeitsverhältnis

👉 Klassiker im Freizügigkeitsrecht.

2. Zeitpunkt des Nachweises der Unterhaltsgewährung

Zentrale Frage:

  • Auf welchen Zeitpunkt kommt es an?

Der EuGH verlangt den Nachweis:

  • sowohl zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Herkunftsland
  • als auch zum Zeitpunkt des Aufenthaltsantrags

👉 wichtiges Subsumtionsproblem.

3. Beweisrecht im Unionsrecht

Examensrelevant:

  • Ältere Dokumente dürfen nicht pauschal als „veraltet“ abgelehnt werden
  • Maßgeblich ist ihre Aussagekraft für das frühere Abhängigkeitsverhältnis

👉 häufige Klausurfrage zur Beweiswürdigung.

4. Illegaler Aufenthalt nach nationalem Recht

Klassiker:

  • Ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht besteht unabhängig vom nationalen Aufenthaltsstatus
  • Nationale Illegalität schließt unionsrechtliche Rechte nicht automatisch aus

👉 zentral für den Anwendungsvorrang des Unionsrechts.

5. Verhältnis nationales Aufenthaltsrecht / Unionsrecht

Wichtig:

  • Mitgliedstaaten dürfen unionsrechtliche Aufenthaltsrechte nicht durch nationale Vorschriften aushöhlen
  • Aufenthaltskarte hat nur deklaratorische Wirkung

👉 häufiges Prüfungsproblem.

6. Prüfungsaufbau in der Klausur

Typischer Aufbau:

  1. Anwendbarkeit der RL 2004/38/EG
  2. Familienangehörigeneigenschaft
  3. Unterhaltsgewährung / Abhängigkeit
  4. Nachweis und relevante Zeitpunkte
  5. Bedeutung eines illegalen Aufenthalts
  6. Ergebnis

Kurzfazit für die Klausur

👉 Merksatz:
Ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht hängt vom tatsächlichen Abhängigkeitsverhältnis ab – ältere Nachweise bleiben relevant, und ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht kann nicht allein wegen eines illegalen Aufenthalts nach nationalem Recht verweigert werden.

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  • EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...


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