Die Vollstreckung kann ebenfalls nicht abgelehnt werden, wenn hinsichtlich der Handlungen, die die von der gesuchten Person begangene Straftat darstellen, nach dem eigenen Strafrecht dieses Mitgliedstaats keine Gerichtsbarkeit bestand.
Im Jahr 2022 verurteilte der spanische Nationale Gerichtshof einen spanischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in Rumänien als Mittäter eines Betrugs betreffend die Mehrwertsteuer auf den Verkauf von Kohlenwasserstoffen in Höhe von mehr als 100 Mio. Euro. Gegen ihn wurden mehrere Freiheitsstrafen und hohe Geldstrafen verhängt.
Nachdem der Angeklagte angekündigt hatte, dass er gegen seine Verurteilung vor dem spanischen Obersten Gerichtshof vorgehen werde, wurde ihm die Genehmigung versagt, sich in das Land zu begeben, in dem er seinen Wohnsitz hat. Trotz dieses Verbots wurde der Angeklagte an der kroatischen Grenze in Richtung Rumänien ausfindig gemacht. Daraufhin stellte der Nationale Gerichtshof im April 2022 einen Europäischen Haftbefehl aus, mit dem die Suche des Angeklagten sowie seine Festnahme und Untersuchungshaft angeordnet wurden.
Im April 2023 lehnte ein rumänisches Gericht die Vollstreckung des Haftbefehls ab. Es führte aus, dass der Angeklagte, der einen ununterbrochenen und rechtmäßigen Aufenthalt im rumänischen Hoheitsgebiet nachgewiesen habe, nicht den spanischen Justizbehörden übergeben werden wolle. Außerdem sei die Strafverfolgung nach rumänischem Recht verjährt.
Nach Auffassung des Nationalen Gerichtshofs sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, um sich auf diese fakultativen Gründe für die Ablehnung der Vollstreckung des Haftbefehls berufen zu können. Deshalb hat er den Gerichtshof um Auslegung des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl2 gebeten.
In seinem Urteil bestätigt der Gerichtshof den Standpunkt des Nationalen Gerichtshofs.
Nach dem Rahmenbeschluss kann eine Justizbehörde des Vollstreckungsmitgliedstaats die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls ablehnen, wenn dieser zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung ausgestellt worden ist. Hierfür ist es jedoch erforderlich, dass die gesuchte Person ihren Wohnsitz im Vollstreckungsmitgliedstaat hat und dieser Staat sich verpflichtet, die Strafe oder die Maßregel der Sicherung nach seinem innerstaatlichen Recht zu vollstrecken.
Im untersuchten Fall wurde der Haftbefehl aber nicht zu diesem Zweck ausgestellt, sondern um sicherzustellen, dass der Angeklagte bei der Fortsetzung des nach wie vor bei den spanischen Gerichten anhängigen Strafverfahrens anwesend ist.
Im Hinblick auf die Verjährung der Strafverfolgung nach rumänischem Recht weist der Gerichtshof darauf hin, dass es, um sich auf diesen Ablehnungsgrund berufen zu können, erforderlich ist, dass hinsichtlich der Handlungen nach seinem eigenen Strafrecht Gerichtsbarkeit des Vollstreckungsmitgliedstaats besteht, was hier nicht der Fall zu sein scheint. Der Nationale Gerichtshof hatte nämlich ausgeführt, dass alle Handlungen in Spanien begangen worden seien und den Straftatbestand des Steuerbetrugs erfüllten, der die wirtschaftlichen Interessen dieses Mitgliedstaats beeinträchtige.
EuGH-Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-481/23 | [Sangas] 1 | 10. Apr 2025 | EuGH PM 46/2025
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1 Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.
2 Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 geänderten Fassung.