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§ 318 StGB

  • juristi.Red
  • 13. Juni 2025 um 19:55
  • 13. Juni 2025 um 20:19
  • 360 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Beschädigung wichtiger Anlagen

    (1) Wer Wasserleitungen, Schleusen, Wehre, Deiche, Dämme oder andere Wasserbauten oder Brücken, Fähren, Wege oder Schutzwehre oder dem Bergwerksbetrieb dienende Vorrichtungen zur Wasserhaltung, zur Wetterführung oder zum Ein- und Ausfahren der Beschäftigten beschädigt oder zerstört und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

    (2) Der Versuch ist strafbar.

    (3) Verursacht der Täter durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

    (4) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

    (5) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

    (6) Wer in den Fällen des Absatzes 1

    1. die Gefahr fahrlässig verursacht oder
    2. fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht,

    wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    • Strafrecht
    • § 318 StGB
    • Beschädigung
    • wichtige Anlage

Wichtige Anlagen kaputtmachen

(1) Wenn jemand Wasserleitungen, Schleusen, Deiche, Dämme, Brücken oder andere wichtige Wasserbauwerke beschädigt oder zerstört und damit das Leben oder die Gesundheit von anderen in Gefahr bringt, kann das echt ernst werden – da drohen bis zu fünf Jahre Haft.

(2) Schon der Versuch, das zu tun, ist strafbar.

(3) Wenn jemand durch so eine Aktion jemand anderem schwer schadet oder viele Leute verletzt, kann das zu einer Haftstrafe von einem bis zehn Jahren führen.

(4) Wenn jemand sogar dafür sorgt, dass jemand stirbt, gibt’s mindestens drei Jahre Knast.

(5) In weniger schweren Fällen von Punkt 3 kann die Strafe zwischen sechs Monaten und fünf Jahren liegen, und bei weniger schweren Fällen von Punkt 4 zwischen einem und zehn Jahren.

(6) Wer in den Fällen von Punkt 1

  1. die Gefahr aus Versehen verursacht oder
  2. aus Versehen handelt und damit die Gefahr schafft,

kann bis zu drei Jahre Haft oder eine Geldstrafe bekommen.

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