Robots.txt
  1. Start
  2. Datenschutz
    1. Aktuell
    2. e-Learning
    3. Fachartikel (Praxis)
    4. Rechtstexte
    5. Verarbeitungstätigkeiten
    6. Wohnungsverwaltung
    7. Tech-org Maßn (TOM)
    8. Rechtsprechung
    9. Gesetze & Normen
    10. Praktische Lektionen (65)
  3. juristi.kon
    1. Zivilrecht
    2. Medien- & Wirtschaftsrecht
    3. gewerblicher Rechtsschutz
    4. Urheberrecht
    5. Arbeitsrecht
    6. Steuerrecht
    7. Öffentliches Recht
    8. Strafrecht
    9. Lateinisches Wörterbuch
  4. Services
    1. Forum
    2. Kalender
  • Anmelden
  • Registrieren
  • Suche
StGB
  • Alles
  • StGB
  • Artikel
  • Seiten
  • Termine
  • juristi.kon
  • Forum
  • Erweiterte Suche
  1. juristi.
  2. juristi.kon
  3. Strafrecht
  4. Gesetze des Strafrechts
  5. StGB

§ 316c StGB

  • juristi.Red
  • 11. Juni 2025 um 20:14
  • 3. März 2026 um 11:59
  • 585 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr

    (1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer

    1. Gewalt anwendet oder die Entschlussfreiheit einer Person angreift oder sonstige Machenschaften vornimmt, um dadurch die Herrschaft über
      • a) ein im zivilen Luftverkehr eingesetztes und im Flug befindliches Luftfahrzeug oder
      • b) ein im zivilen Seeverkehr eingesetztes Schiff
      • zu erlangen oder auf dessen Führung einzuwirken, oder
    2. um ein solches Luftfahrzeug oder Schiff oder dessen an Bord befindliche Ladung zu zerstören oder zu beschädigen, Schusswaffen gebraucht oder es unternimmt, eine Explosion oder einen Brand herbeizuführen.

    Einem im Flug befindlichen Luftfahrzeug steht ein Luftfahrzeug gleich, das von Mitgliedern der Besatzung oder von Fluggästen bereits betreten ist oder dessen Beladung bereits begonnen hat oder das von Mitgliedern der Besatzung oder von Fluggästen noch nicht planmäßig verlassen ist oder dessen planmäßige Entladung noch nicht abgeschlossen ist.

    (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

    (3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

    (4) Wer zur Vorbereitung einer Straftat nach Absatz 1 Schusswaffen, Sprengstoffe oder sonst zur Herbeiführung einer Explosion oder eines Brandes bestimmte Stoffe oder Vorrichtungen herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überlässt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

    • Strafrecht
    • Angriff
    • Luftverkehr
    • § 316c StGB
    • Seeverkehr

Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr

(1) Wer mit Gewalt gegen jemanden vorgeht oder dessen Entscheidungsfreiheit angreift, um die Kontrolle über

  • a) ein Flugzeug, das im zivilen Luftverkehr unterwegs ist, oder
  • b) ein Schiff, das im zivilen Seeverkehr fährt,

zu übernehmen oder Einfluss darauf zu nehmen, wird mit mindestens fünf Jahren Gefängnis bestraft. Das gilt auch, wenn jemand ein solches Flugzeug oder Schiff oder die Ladung an Bord kaputt machen oder beschädigen will, indem er Schusswaffen einsetzt oder eine Explosion oder ein Feuer auslösen möchte.

Ein Flugzeug, das gerade fliegt, zählt auch, wenn es bereits von Crewmitgliedern oder Passagieren betreten wurde, die Beladung begonnen hat oder das Flugzeug noch nicht planmäßig verlassen wurde.

(2) In weniger schweren Fällen kann die Strafe zwischen einem Jahr und zehn Jahren Gefängnis liegen.

(3) Wenn der Täter dabei grob fahrlässig den Tod eines anderen Menschen verursacht, kann die Strafe lebenslang oder mindestens zehn Jahre Gefängnis betragen.

(4) Wer zur Vorbereitung einer solchen Straftat Waffen, Sprengstoffe oder andere Stoffe oder Geräte herstellt, die zu einer Explosion oder einem Brand führen können, und diese dann jemandem gibt, aufbewahrt oder selbst nutzt, muss mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren rechnen.

  • Vorheriger juristi.kon Fachbegriff § 316b StGB
  • Nächster juristi.kon Fachbegriff § 317 StGB
  • PDF

juristi.kon

Kurz informiert - News

  • EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...


Lateinisches Rechtswörterbuch

A // B // C // D // E // F // G // H // I // K // L // M // N // O // P // Q // R // S // T // U // V // W

Urteile nach Stichworten:Gesetze und Verordnungen:Fachbegriffe nach Rechtsgebieten
Arbeitsrecht, Asylrecht, BGB AT, Banken Versicherung Zahlungsdienste, Datenschutz, Erbrecht, Europarecht, Familienrecht, Filesharing, Gebrauchtwagen, Gesellschaftsrecht,
Gewerblicher Rechtsschutz, Kaufrecht, Medienrecht, Mietrecht, Öffentliches Recht, Presserecht, Reiserecht, Sachenrecht, Schuldrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Steuerrecht, Urheberrecht, Verfassungsrecht, Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht, Wettbewerbsrecht, Zivilrecht, Zivilprozessrecht
AGG, ArbZG, AVO Sek I M-V, BDSG, BGB, BGG, BUrlG, FlexSchAPhVO M-V, EU-Charta, DMA, DSA, DSG M-V, DSGVO, DSGVO-ErwG, EMRK, FamFG, Fluggastrechte-VO, GG, HGB, IfSG, KSchG, KUG, LeistBewVO M-V, LPartG, MarkenG, NetzDG, PatG, RVG, SchulDSVO M-V, SchulG M-V, SchulVersetzBerRV MV, SGB VIII, StGB, StPO, TKG, TMG, TTDSG, UrhG, UWG, VersVO, ZPOArbeitsrecht, BGB AT, Banken Versicherung Zahlungsdienste,
Datenschutz, Erbrecht, Europarecht, Familienrecht, Gesellschaftsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Kaufrecht, Mietrecht, Öffentliches Recht, Reiserecht, Sachenrecht, Schuldrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Verfassungsrecht, Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht, Zivilrecht, Zivilprozessrecht
ZAP-Hosting Gameserver für Minecraft

Oktober 2026

  1. Mo
  2. Di
  3. Mi
  4. Do
  5. Fr
  6. Sa
  7. So
    1. 28

    2. 29

    3. 30

    4. 1

    5. 2

    6. 3

    7. 4

    1. 5

    2. 6

    3. 7

    4. 8

    5. 9

    6. 10

    7. 11

    1. 12

    2. 13

    3. 14

    4. 15

    5. 16

    6. 17

    7. 18

    1. 19

    2. 20

    3. 21

    4. 22

    5. 23

    6. 24

    7. 25

    1. 26

    2. 27

    3. 28

    4. 29

    5. 30

    6. 31

    7. 1

  1. Datenschutzerklärung
  2. Impressum
  3. Copyright 2002 - 2026 [juristi.] DS&S