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§ 316c StGB

  • juristi.Red
  • 11. Juni 2025 um 20:14
  • 13. Juni 2025 um 20:34
  • 44 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr

    (1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer

    1. Gewalt anwendet oder die Entschlussfreiheit einer Person angreift oder sonstige Machenschaften vornimmt, um dadurch die Herrschaft über
      • a) ein im zivilen Luftverkehr eingesetztes und im Flug befindliches Luftfahrzeug oder
      • b) ein im zivilen Seeverkehr eingesetztes Schiff
      • zu erlangen oder auf dessen Führung einzuwirken, oder
    2. um ein solches Luftfahrzeug oder Schiff oder dessen an Bord befindliche Ladung zu zerstören oder zu beschädigen, Schusswaffen gebraucht oder es unternimmt, eine Explosion oder einen Brand herbeizuführen.

    Einem im Flug befindlichen Luftfahrzeug steht ein Luftfahrzeug gleich, das von Mitgliedern der Besatzung oder von Fluggästen bereits betreten ist oder dessen Beladung bereits begonnen hat oder das von Mitgliedern der Besatzung oder von Fluggästen noch nicht planmäßig verlassen ist oder dessen planmäßige Entladung noch nicht abgeschlossen ist.

    (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

    (3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

    (4) Wer zur Vorbereitung einer Straftat nach Absatz 1 Schusswaffen, Sprengstoffe oder sonst zur Herbeiführung einer Explosion oder eines Brandes bestimmte Stoffe oder Vorrichtungen herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überlässt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

    • Strafrecht
    • Angriff
    • Luftverkehr
    • § 316c StGB
    • Seeverkehr

Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr

(1) Wer mit Gewalt gegen jemanden vorgeht oder dessen Entscheidungsfreiheit angreift, um die Kontrolle über

  • a) ein Flugzeug, das im zivilen Luftverkehr unterwegs ist, oder
  • b) ein Schiff, das im zivilen Seeverkehr fährt,

zu übernehmen oder Einfluss darauf zu nehmen, wird mit mindestens fünf Jahren Gefängnis bestraft. Das gilt auch, wenn jemand ein solches Flugzeug oder Schiff oder die Ladung an Bord kaputt machen oder beschädigen will, indem er Schusswaffen einsetzt oder eine Explosion oder ein Feuer auslösen möchte.

Ein Flugzeug, das gerade fliegt, zählt auch, wenn es bereits von Crewmitgliedern oder Passagieren betreten wurde, die Beladung begonnen hat oder das Flugzeug noch nicht planmäßig verlassen wurde.

(2) In weniger schweren Fällen kann die Strafe zwischen einem Jahr und zehn Jahren Gefängnis liegen.

(3) Wenn der Täter dabei grob fahrlässig den Tod eines anderen Menschen verursacht, kann die Strafe lebenslang oder mindestens zehn Jahre Gefängnis betragen.

(4) Wer zur Vorbereitung einer solchen Straftat Waffen, Sprengstoffe oder andere Stoffe oder Geräte herstellt, die zu einer Explosion oder einem Brand führen können, und diese dann jemandem gibt, aufbewahrt oder selbst nutzt, muss mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren rechnen.

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