Kraftfahrzeuge, auf die sich eine Tat nach § 315d Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 sowie Abs. 2 und 4 oder 5 StGB bezieht, können eingezogen werden. § 74a StGB ist anzuwenden.
Wenn es um Autos geht, die mit bestimmten Straftaten nach § 315d Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 sowie Abs. 2 und 4 oder 5 StGB zu tun haben, können die eingezogen werden. Da kommt dann auch § 74a StGB ins Spiel.