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Arbeitsrecht 9 AZR 104/24 - Kein Urlaubsverzicht durch Prozessvergleich

  • juristi.Red
  • 9. Juni 2025 um 21:17
  • 9. Juni 2025 um 21:24
  • 155 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Im bestehenden Arbeitsverhältnis kann ein Arbeitnehmer selbst durch gerichtlichen Vergleich nicht auf seinen gesetzlichen Mindesturlaub „verzichten“.

    Die Parteien streiten über die Abgeltung von sieben Tagen gesetzlichen Mindesturlaubs aus dem Jahr 2023. Der Kläger war bei der Beklagten vom 1. Januar 2019 bis zum 30. April 2023 als Betriebsleiter beschäftigt. Im Jahr 2023 war er von Beginn an bis zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses durchgehend arbeitsunfähig erkrankt und deshalb nicht in der Lage, seinen Urlaub aus diesem Jahr in Anspruch zu nehmen.

    In einem gerichtlichen Vergleich vom 31. März 2023 verständigten sich die Parteien ua. darauf, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung iHv. 10.000,00 Euro durch arbeitgeberseitige Kündigung zum 30. April 2023 endet. Ziffer 7 des Vergleichs lautet: „Urlaubsansprüche sind in natura gewährt.“ In der dem Vergleichsschluss vorausgehenden Korrespondenz zwischen den Parteien hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auf den gesetzlichen Mindesturlaub nicht wirksam verzichtet werden könne, sich später aber unter Hinweis auf die geäußerten rechtlichen Bedenken gleichwohl mit dem Vergleich einverstanden erklärt.

    Mit seiner Klage hat der Kläger von der Beklagten verlangt, die noch offenen sieben Tage gesetzlichen Mindesturlaubs aus dem Jahr 2023 mit einem Betrag iHv. 1.615,11 Euro nebst Zinsen abzugelten. Der im gerichtlichen Vergleich geregelte Verzicht auf den unabdingbaren Mindesturlaub sei unwirksam. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat die Revision der Beklagten – mit Ausnahme eines geringfügigen Teils der Zinsforderung – zurückgewiesen.

    Der Kläger hat gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG Anspruch auf Abgeltung seines nicht erfüllten gesetzlichen Mindesturlaubs aus dem Jahr 2023. Der Urlaubsanspruch ist nicht durch Ziffer 7 des Prozessvergleichs vom 31. März 2023 erloschen. Die Vereinbarung, Urlaubsansprüche seien in natura gewährt, ist gemäß § 134 BGB unwirksam, soweit sie einen nach § 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG unzulässigen Ausschluss des gesetzlichen Mindesturlaubs regelt. Weder der gesetzliche Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub noch ein erst künftig – mit der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses – entstehender Anspruch auf Abgeltung gesetzlichen Mindesturlaubs darf im Voraus ausgeschlossen oder beschränkt werden. Dies gilt selbst dann, wenn bei Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs, der eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung regelt, bereits feststeht, dass der Arbeitnehmer den gesetzlichen Mindesturlaub wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht mehr in Anspruch nehmen kann. Der bezahlte Mindesturlaub darf nach Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden. Im bestehenden Arbeitsverhältnis darf der Arbeitnehmer somit nicht gegen und erst recht nicht ohne finanziellen Ausgleich auf den gesetzlichen Mindesturlaub „verzichten“.

    Ziffer 7 des Prozessvergleichs enthält keinen Tatsachenvergleich, auf den § 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG nicht anzuwenden wäre. Ein solcher setzt voraus, dass eine bestehende Unsicherheit über die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anspruchs durch gegenseitiges Nachgeben ausgeräumt werden soll. Angesichts der seit Anfang des Jahres 2023 durchgehend bestehenden Arbeitsunfähigkeit des Klägers bestand vorliegend kein Raum für eine Unsicherheit über die tatsächlichen Voraussetzungen des Urlaubsanspruchs.

    Der Einwand der Beklagten, dem Kläger sei es nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die Unwirksamkeit des Anspruchsausschlusses zu berufen, blieb erfolglos. Die Beklagte durfte nicht auf den Bestand einer offensichtlich rechtswidrigen Regelung vertrauen.

    Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 3. Juni 2025 – 9 AZR 104/24 – BAG PM 23/2025
    Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 11. April 2024 – 7 Sa 516/23 –

    • Arbeitsrecht
    • Urlaub
    • Mindesturlaub
    • Urlaubsverzicht
    • Prozessvergleich

Ein Arbeitnehmer kann in seinem Job nicht einfach so auf seinen gesetzlichen Mindesturlaub verzichten, selbst wenn das vor Gericht geregelt wird.

In diesem Fall geht's um sieben Tage Mindesturlaub aus dem Jahr 2023. Der Kläger hat von Januar 2019 bis Ende April 2023 als Betriebsleiter gearbeitet. Im Jahr 2023 war er aber durchgehend krank und konnte seinen Urlaub nicht nehmen.

Am 31. März 2023 haben sich der Kläger und die Beklagte vor Gericht darauf geeinigt, dass das Arbeitsverhältnis mit einer Abfindung von 10.000 Euro zum 30. April 2023 endet. In diesem Vergleich steht auch, dass Urlaubstage „in natura“ gewährt werden. Die Anwältin des Klägers hat vorher klar gemacht, dass man auf den gesetzlichen Mindesturlaub nicht einfach so verzichten kann, hat sich aber später trotzdem mit dem Vergleich einverstanden erklärt.

Jetzt fordert der Kläger von der Beklagten die sieben Tage Urlaub, die ihm noch zustehen, plus Zinsen. Er meint, der Verzicht auf den Mindesturlaub im Vergleich ist ungültig. Die unteren Instanzen haben ihm recht gegeben. Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision der Beklagten, bis auf einen kleinen Teil der Zinsforderung, abgelehnt.

Der Kläger hat laut § 7 Abs. 4 BUrlG Anspruch auf die Abgeltung seines nicht genommenen gesetzlichen Mindesturlaubs aus 2023. Der Anspruch auf Urlaub ist durch den Vergleich vom 31. März 2023 nicht verschwunden. Die Regelung, dass Urlaubstage in natura gewährt werden, ist ungültig, weil sie den gesetzlichen Mindesturlaub unzulässig ausschließt. Man kann nicht im Voraus auf den Anspruch auf bezahlten Urlaub verzichten, selbst wenn klar ist, dass man wegen Krankheit keinen Urlaub mehr nehmen kann.

Der bezahlte Mindesturlaub darf laut der EU-Richtlinie nicht einfach durch Geld ersetzt werden, wenn das Arbeitsverhältnis noch besteht. Ein Arbeitnehmer kann also nicht auf seinen gesetzlichen Mindesturlaub verzichten, vor allem nicht ohne eine angemessene Entschädigung.

Der Vergleich enthält übrigens keinen Tatsachenvergleich, weil es keine Unsicherheit über die Urlaubsansprüche gab – der Kläger war ja seit Anfang 2023 durchgehend krank.

Die Beklagte hat auch nicht durchgesetzt, dass der Kläger sich nicht auf die Unwirksamkeit des Anspruchsausschlusses berufen kann. Die Beklagte konnte nicht darauf vertrauen, dass eine offensichtlich rechtswidrige Regelung gültig ist.

(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 3. Juni 2025 – 9 AZR 104/24 – BAG PM 23/2025)

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