Cyber-Grooming

  • Anbahnung sexuellem Missbrauchs über das Internet

    Beim Cyber-Grooming geben sich die Sexual Straftäter als andere Personen aus und verfolgen das Ziel, ihr Opfer später sexuell zu missbrauchen. Ziel ist es, Unbedarftheit, Vertrauensseligkeit und mangelndes Risikobewusstsein von Kindern und Jugendlichen auszunutzen.


    Dies kann auch über das Internet passieren, z.B. durch Erpressung oder ähnliche Handlungen.


    Täter täuschen dabei über ihre eigene Idendität und geben sich als jemand anders aus. Ihr Ziel ist es sexuelle Kontakte zu knüpfen. Das deutsche Strafrecht bezieht sich vor allem auf den Schutz von Kindern und Jugendlichen bis 14 Jahren, jedoch sind davon auch ältere Menschen betroffen.


    Das gezielte Ansprechen von Kindern ist dabei ein weitläufiges Problem. Erste Erfahrungen machen auch Kinder im Grundschulalter, sobald ihnen die Nutzung sozialer Medien mit Likes, Kommentar und Chatfunktion ermöglicht wird.


    Kontakte werden über Spiele gesucht unter Nutzung der Chatfunktion.


    Gemäß § 176a Abs. 1 Nr. 3 StGB und § 176b StGB ist Cyber-Grooming strafbar und wird mit einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren bestraft.

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