Darstellung eines Aufzeichnungsvorganges

  • Strafrecht - besonderer Teil - Fälschung technischer Aufzeichnungen - § 268 StGB

    ist jegliche Fixierung von Daten usw., gleichviel in welcher Art und Weise sie erfolgt. (S/S- Cramer § 268 Rn. 8) Es genügt deshalb eine Tonbandaufnahme oder die Speicherung auf Diskette.


    Der Begriff der Darstellung setzt nach allgemeiner Ansicht eine gewisse Dauerhaftigkeit der Verkörperung voraus. (Tröndle/Fischer, StGB mit Nebengesetzen und Verordnungen 50. Aufl. 2001, § 268 Rn. 3)

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