§ 2336 BGB

  • Form, Beweislast, Unwirksamwerden

    1) Die Entziehung des Pflichtteils erfolgt durch letztwillige Verfügung.


    (2) Der Grund der Entziehung muss zur Zeit der Errichtung bestehen und in der Verfügung angegeben werden. Für eine Entziehung nach § 2333 Absatz 1 Nummer 4 muss zur Zeit der Errichtung die Tat begangen sein und der Grund für die Unzumutbarkeit vorliegen; beides muss in der Verfügung angegeben werden.


    (3) Der Beweis des Grundes liegt demjenigen ob, welcher die Entziehung geltend macht.


    Fassung ab 01. Jan 2010


    Fassung bis 31. Dez 2009


    (1) ...


    (2) Der Grund der Entziehung muss zur Zeit der Errichtung bestehen und in der Verfügung angegeben werden.


    (3) ...


    (4) Im Falle des § 2333 Nr. 5 ist die Entziehung unwirksam, wenn sich der Abkömmling zur Zeit des Erbfalls von dem ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel dauernd abgewendet hat.

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