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Artikel 17 DSA

  • juristi.Red
  • 19. März 2025 um 18:36
  • 13. April 2025 um 21:27
  • 191 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Begründung

    (1) Die Hostingdiensteanbieter legen allen betroffenen Nutzern eine klare und spezifische Begründung für alle folgenden Beschränkungen vor, die mit der Begründung verhängt werden, dass es sich bei den vom Nutzer bereitgestellten Informationen um rechtswidrige Inhalte handelt oder diese nicht mit ihren Nutzungsbedingungen vereinbar sind:

    • a) etwaige Beschränkungen der Anzeige bestimmter Einzelinformationen, die vom Nutzer bereitgestellt werden, einschließlich Entfernung von Inhalten, Sperrung des Zugangs zu Inhalten oder Herabstufung von Inhalten;
    • b) Aussetzung, Beendigung oder sonstige Beschränkung von Geldzahlungen;
    • c) Aussetzung oder Beendigung der gesamten oder teilweisen Bereitstellung des Dienstes;
    • d) Aussetzung oder Schließung des Kontos des Nutzers.

    (2) Absatz 1 findet nur Anwendung, wenn dem Anbieter die einschlägigen elektronischen Kontaktangaben bekannt sind. Er findet spätestens ab dem Datum Anwendung, zu dem die Beschränkung verhängt wird, ungeachtet dessen, warum oder wie sie verhängt wurde.

    Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn es sich um einen irreführenden, umfangreichen kommerziellen Inhalt handelt.

    (3) Die in Absatz 1 genannte Begründung muss mindestens folgende Angaben enthalten:

    • a) Angaben darüber, ob die Entscheidung die Entfernung der Information, die Sperrung des Zugangs zu der Information, die Herabstufung der Information oder die Einschränkung der Anzeige der Information oder die Aussetzung oder Beendigung von Zahlungen in Verbindung mit dieser Information betrifft oder mit der Entscheidung andere in Absatz 1 genannte Maßnahmen im Zusammenhang mit der Information verhängt werden, und den etwaigen räumlichen Geltungsbereich der Entscheidung und die Dauer ihrer Gültigkeit;
    • b) die Tatsachen und Umstände, auf denen die Entscheidung beruht, gegebenenfalls einschließlich Angaben darüber, ob die Entscheidung infolge einer nach Art. 16 DSA gemachten Meldung oder infolge freiwilliger Untersuchungen auf Eigeninitiative getroffen wurde sowie, falls unbedingt notwendig, die Identität der meldenden Person;
    • c) gegebenenfalls Angaben darüber, ob automatisierte Mittel zur Entscheidungsfindung verwendet wurden, einschließlich Angaben darüber, ob die Entscheidung in Bezug auf Inhalte getroffen wurde, die mit automatisierten Mitteln erkannt oder festgestellt wurden;
    • d) falls die Entscheidung mutmaßlich rechtswidrige Inhalte betrifft, einen Verweis auf die Rechtsgrundlage und Erläuterungen, warum die Informationen auf dieser Grundlage als rechtswidrige Inhalte angesehen werden;
    • e) falls die Entscheidung auf der mutmaßlichen Unvereinbarkeit der Informationen mit den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Hostingdiensteanbieters beruht, einen Verweis auf die betreffende vertragliche Bestimmung und Erläuterungen, warum die Informationen als damit unvereinbar angesehen werden;
    • f) klare und benutzerfreundliche Informationen über die dem Nutzer gegen die Maßnahme zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe, insbesondere - je nach Sachlage - interne Beschwerdemanagementverfahren, außergerichtliche Streitbeilegung und gerichtliche Rechtsmittel.

    (4) Die von den Hostingdiensteanbietern nach diesem Artikel übermittelten Informationen müssen klar und leicht verständlich und so genau und spezifisch sein, wie dies unter den gegebenen Umständen nach vernünftigem Ermessen möglich ist. Die Informationen müssen insbesondere so beschaffen sein, dass der betreffende Nutzer damit nach vernünftigem Ermessen in der Lage ist, die in Absatz 3 Buchstabe f genannten Rechtsbehelfe wirksam wahrzunehmen.

    (5) Dieser Artikel gilt nicht für in Art. 9 DSA genannte Anordnungen.

    • Begründung
    • digitale Dienste
    • Digital Services Act
    • Online-Plattform
    • Sorgfaltspflichten
    • Online-Umfeld
    • Hostingdiensteanbieter
    • Zusatzbestimmung
    • Art. 17 DSA

Begründung

(1) Die Anbieter von Hostingdiensten müssen allen betroffenen Nutzern eine klare und genaue Erklärung geben, wenn sie irgendwelche Einschränkungen einführen. Das passiert, wenn die Inhalte, die der Nutzer bereitgestellt hat, als rechtswidrig angesehen werden oder nicht mit den Nutzungsbedingungen übereinstimmen. Dazu gehören:

  • a) Einschränkungen bei der Anzeige bestimmter Informationen, die der Nutzer bereitgestellt hat, wie z. B. das Entfernen von Inhalten, das Sperren des Zugangs oder das Herabstufen von Inhalten.
  • b) Aussetzen, Beenden oder Einschränken von Zahlungen.
  • c) Aussetzen oder Beenden des gesamten oder teilweise Dienstes.
  • d) Aussetzen oder Schließen des Nutzerkontos.

(2) Diese Regelung gilt nur, wenn der Anbieter die elektronischen Kontaktinformationen hat. Sie tritt spätestens ab dem Datum in Kraft, an dem die Einschränkung verhängt wird, egal aus welchem Grund oder wie sie erfolgt ist.

Die Regelung gilt nicht, wenn es um irreführende, umfangreiche kommerzielle Inhalte geht.

(3) Die Erklärung muss mindestens Folgendes enthalten:

  • a) Informationen darüber, ob die Entscheidung die Entfernung von Inhalten, das Sperren von Zugängen oder das Herabstufen von Inhalten betrifft, sowie den räumlichen Geltungsbereich und die Dauer der Entscheidung.
  • b) Die Fakten und Umstände, auf denen die Entscheidung beruht, einschließlich Angaben, ob sie aufgrund einer Meldung gemäß Art. 16 DSA oder durch eigene Initiative getroffen wurde, und falls nötig, die Identität der meldenden Person.
  • c) Informationen darüber, ob automatisierte Mittel zur Entscheidungsfindung verwendet wurden, insbesondere wenn die Entscheidung auf Inhalten basiert, die automatisch erkannt wurden.
  • d) Wenn die Entscheidung mutmaßlich rechtswidrige Inhalte betrifft, einen Hinweis auf die rechtliche Grundlage und eine Erklärung, warum die Informationen als rechtswidrig gelten.
  • e) Wenn die Entscheidung auf der Annahme beruht, dass die Informationen gegen die AGB des Anbieters verstoßen, einen Verweis auf die betreffende Klausel und eine Erklärung, warum die Informationen als unvereinbar gelten.
  • f) Klare und verständliche Informationen über die Rechtsmittel, die dem Nutzer gegen die Maßnahme zur Verfügung stehen, einschließlich interner Beschwerdeverfahren, außergerichtlicher Streitbeilegung und gerichtlicher Schritte.

(4) Die Informationen, die die Anbieter bereitstellen, müssen klar, verständlich und so genau wie möglich sein, je nach den Umständen. Sie sollten so gestaltet sein, dass der Nutzer in der Lage ist, die in Punkt 3 f) genannten Rechtsmittel effektiv zu nutzen.

(5) Diese Regelung gilt nicht für Anordnungen, die in Art. 9 DSA erwähnt werden.

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