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Arbeitsrecht 3 AZR 53/24 - Arbeitgeberzuschuss zu Entgeltumwandlung - Tariföffnung

  • juristi.Red
  • 12. März 2025 um 10:58
  • 8. April 2025 um 20:11
  • 136 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Von den gesetzlichen Regelungen zur Entgeltumwandlung (§ 1a BetrAVG) einschließlich des Anspruchs auf einen Arbeitgeberzuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG kann gemäß § 19 Abs. 1 BetrAVG auch in Tarifverträgen abgewichen werden, die bereits vor Inkrafttreten des Ersten Betriebsrentenstärkungsgesetzes am 1. Januar 2018 geschlossen wurden.

    Der Kläger ist seit 1995 als Sachbearbeiter bei dem beklagten Kreis beschäftigt. Kraft beidseitiger Tarifbindung finden die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes der Kommunen (TV-VKA) Anwendung. Zu diesen Tarifverträgen gehört der Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer/-innen im Kommunalen öffentlichen Dienst vom 1. Januar 2003 (TV-EUmw/VKA).

    Der Kläger verlangt von dem Beklagten, für ihn monatlich einen Arbeitgeberzuschuss iHv. 15 vH des umgewandelten Entgelts in die von ihm abgeschlossenen Altersversorgungsverträge einzuzahlen. Er hat gemeint, der TV-EUmw/VKA sei keine abweichende Regelung iSv. § 19 Abs. 1 BetrAVG. Der Anspruch auf Zahlung eines Zuschusses aus § 1a Abs. 1a BetrAVG könne gemäß § 19 Abs. 1 BetrAVG nicht durch eine tarifvertragliche Regelung zur Entgeltumwandlung ausgeschlossen werden, die bereits vor Inkrafttreten der Regelung bestanden habe. Zudem bedinge der TV-EUmw/VKA nicht allein dadurch den Anspruch aus § 1a Abs. 1a BetrAVG ab, dass er keinen solchen Zuschuss vorsehe. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben.

    Die Revision des Beklagten war vor dem Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts erfolgreich. Die Auslegung von § 19 Abs. 1 BetrAVG ergibt, dass von § 1a BetrAVG abweichende Regelungen auch in vor dem Inkrafttreten des Ersten Betriebsrentenstärkungsgesetzes geschlossenen Tarifverträgen enthalten sein können. Mit den Regelungen des TV-EUmw/VKA liegt eine solche von § 1a BetrAVG abweichende Regelung im Sinne des § 19 Abs. 1 BetrAVG vor. Es bedarf weder einer konkreten oder ausdrücklichen Abbedingung des Zulagenanspruchs aus § 1a Abs. 1a BetrAVG im Tarifvertrag noch einer hierauf bezogenen oder sonstigen Kompensation.

    Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11. März 2025 – 3 AZR 53/24 – BAG PM 10/2025
    Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19. Oktober 2023 – 4 Sa 23/23 –

    Hinweis: Der Senat hat am selben Tag in einem Parallelverfahren – 3 AZR 75/24 – zum zwischen der Gewerkschaft NGG und dem Bundesverband der Deutschen Süßwarenindustrie eV geschlossenen „Tarifvertrag über die Förderung einer tariflichen Altersvorsorge und Entgeltumwandlung“ vom 18. April 2011 (TV AV) ebenso entschieden.

    • Arbeitsrecht
    • Entgeltumwandlung
    • Arbeitgeberzuschuss
    • Tariföffnung

Also, es gibt da diese gesetzlichen Regelungen zur Entgeltumwandlung (§ 1a BetrAVG), und auch den Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG. Aber laut § 19 Abs. 1 BetrAVG können in Tarifverträgen, die schon vor dem 1. Januar 2018 (als das Erste Betriebsrentenstärkungsgesetz in Kraft trat) abgeschlossen wurden, davon abgewichen werden.

Der Kläger arbeitet seit 1995 als Sachbearbeiter bei dem beklagten Kreis. Da beide Seiten an Tarifverträge gebunden sind, gelten die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes der Kommunen (TV-VKA). Dazu gehört auch der Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer/-innen im kommunalen öffentlichen Dienst vom 1. Januar 2003 (TV-EUmw/VKA).

Jetzt fordert der Kläger von dem Beklagten, dass er monatlich einen Arbeitgeberzuschuss von 15 % des umgewandelten Entgelts in seine Altersversorgungsverträge einzahlt. Er glaubt, dass der TV-EUmw/VKA keine abweichende Regelung im Sinne von § 19 Abs. 1 BetrAVG ist. Er meint, dass der Anspruch auf Zahlung eines Zuschusses aus § 1a Abs. 1a BetrAVG nicht durch eine tarifvertragliche Regelung zur Entgeltumwandlung ausgeschlossen werden kann, die schon vor Inkrafttreten dieser Regelung bestand. Außerdem würde der TV-EUmw/VKA den Anspruch aus § 1a Abs. 1a BetrAVG nicht einfach nur deswegen ausschließen, weil er keinen solchen Zuschuss vorsieht. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben.

Die Revision des Beklagten war dann vor dem Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts erfolgreich. Die Auslegung von § 19 Abs. 1 BetrAVG zeigt, dass auch in Tarifverträgen, die vor dem Inkrafttreten des Ersten Betriebsrentenstärkungsgesetzes abgeschlossen wurden, abweichende Regelungen zu § 1a BetrAVG enthalten sein können. Mit den Regelungen des TV-EUmw/VKA liegt also eine solche abweichende Regelung im Sinne von § 19 Abs. 1 BetrAVG vor. Man braucht dafür nicht unbedingt eine konkrete oder ausdrückliche Abbedingung des Zuschussanspruchs aus § 1a Abs. 1a BetrAVG im Tarifvertrag, noch irgendeine andere Kompensation.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11. März 2025 – 3 AZR 53/24 – BAG PM 10/2025
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19. Oktober 2023 – 4 Sa 23/23 –

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