Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen hatte die Angeklagte 2021 als Mitarbeiterin einer Jugendhilfeeinrichtung mit einem in der Wohngruppe lebenden 14- jährigen Jugendlichen, dessen Bezugsbetreuerin sie war, regelmäßig einvernehmlichen Geschlechtsverkehr.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat das Rechtsmittel durch Beschluss als offensichtlich unbegründet verworfen. Das Urteil ist damit rechtskräftig.
BGH-Beschluss vom 7. Januar 2025 - 2 StR 604/24 - BGH PM 23/2025
Vorinstanz:
LG Bonn - Urteil vom 2. Juli 2024 - 22 KLs-775 Js 912/21 SE 1/24