Wer verpflichtet ist, die Lasten einer Sache oder eines Rechts bis zu einer bestimmten Zeit oder von einer bestimmten Zeit an zu tragen, hat, sofern nicht ein anderes bestimmt ist, die regelmäßig wiederkehrenden Lasten nach dem Verhältnis der Dauer seiner Verpflichtung, andere Lasten insoweit zu tragen, als sie während der Dauer seiner Verpflichtung zu entrichten sind.
Wenn jemand verpflichtet ist, die Kosten für eine Sache oder ein Recht bis zu einem bestimmten Zeitpunkt oder ab einem bestimmten Zeitpunkt zu übernehmen, dann muss er, sofern nichts anderes vereinbart wurde, die regelmäßig anfallenden Kosten entsprechend der Dauer seiner Verpflichtung tragen. Andere Kosten muss er nur in dem Maße übernehmen, in dem sie während seiner Verpflichtung fällig werden.
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Kurz informiert - News
EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...
Lateinisches Rechtswörterbuch
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