Nach den Feststellungen des Landgerichts verband den Angeklagten und das 21-jährige spätere Tatopfer eine persönliche Beziehung, zeitweise auch eine Liebesbeziehung. Im Oktober 2022 fügte der Angeklagte der Geschädigten Gesichtsverletzungen zu. In den Folgemonaten fertigte er zu insgesamt sieben Gelegenheiten heimlich durch ein Fenster mit seinem Mobiltelefon Videoaufnahmen von der in ihrem Wohnzimmer weilenden Geschädigten an, in einem weiteren Fall von ihr und ihrem damaligen Partner während des Geschlechtsverkehrs. Am Morgen des 19. Februar 2023 schließlich verletzte der Angeklagte das Tatopfer im Rahmen eines Beziehungsstreits, indem er es würgte, drosselte oder ihm einen Schlag versetzte; dabei verursachte er durch das Abschneiden der Luftzufuhr bzw. einen durch den Schlag bedingten Sturz den Tod der Geschädigten. Die Leiche entsorgte er an einem unbekannten Ort. Bei späteren Durchsuchungsmaßnahmen wurden in Räumen des Angeklagten mehrere Waffen sowie Munition sichergestellt, für deren Besitz er nicht über eine waffenrechtliche Erlaubnis verfügte.
Der Bundesgerichtshof hat den Schuldspruch des landgerichtlichen Urteils überwiegend bestätigt. Lediglich hinsichtlich der sieben Videoaufnahmen, die die Geschädigte in ihrem Wohnzimmer beim Schlafen oder Fernsehen zeigten, hat er die Verurteilung aufgehoben und den Angeklagten aus Rechtsgründen freigesprochen. Denn das unbefugte Herstellen dieser Bildaufnahmen, die die Geschädigte jeweils bei sog. "neutralen Handlungen" abbildeten, verletzte nicht deren höchstpersönlichen Lebensbereich und erfüllte damit nicht den Straftatbestand der "Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen" (§ 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB). Ungeachtet dieses geringen Teilerfolgs des Rechtsmittels des Angeklagten hatte der Strafausspruch des landgerichtlichen Urteils Bestand. Das Strafverfahren ist damit rechtskräftig abgeschlossen.
BGH-Beschluss vom 1. Oktober 2024 – 1 StR 299/24 - BGH PM 231/2024
Vorinstanz:
LG Konstanz - Urteil vom 30. Januar 2024 - 4 Ks 40 Js 6091/23