(1) Im Verfahren über die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen (§§ 41 ZPO bis 49 ZPO), über Prozessbevollmächtigte und Beistände (§§ 78 ZPO bis 90 ZPO), über Zustellungen von Amts wegen (§§ 166 ZPO bis 190 ZPO), über Ladungen, Termine und Fristen (§§ 214 ZPO bis 229 ZPO) und über Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 233 ZPO bis 238 ZPO) entsprechend. Im Falle der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 91 Abs. 8 MarkenG entsprechend. Auf Antrag ist einem Beteiligten unter entsprechender Anwendung des § 138 PatG (des Patentgesetzes) Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen.
(2) Für die Öffentlichkeit des Verfahrens gilt § 67 Abs. 2 und 3 MarkenG entsprechend.