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§ 051 MarkenG

  • juristi.Red
  • 21. November 2024 um 15:07
  • 11. Februar 2026 um 20:47
  • 692 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Nichtigkeit wegen des Bestehens älterer Rechte

    (1) Die Eintragung einer Marke wird auf Klage gemäß § 55 MarkenG oder Antrag gemäß § 53 MarkenG für nichtig erklärt und gelöscht, wenn ihr ein Recht im Sinne der §§ 9 MarkenG bis 13 MarkenG mit älterem Zeitrang entgegensteht. Der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit kann auch auf mehrere ältere Rechte desselben Inhabers oder Berechtigten gestützt werden.

    (2) Die Eintragung kann aufgrund der Eintragung einer Marke mit älterem Zeitrang nicht für nichtig erklärt und gelöscht werden, soweit der Inhaber der Marke mit älterem Zeitrang die Benutzung der Marke mit jüngerem Zeitrang für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, während eines Zeitraums von fünf aufeinanderfolgenden Jahren in Kenntnis dieser Benutzung geduldet hat, es sei denn, dass die Anmeldung der Marke mit jüngerem Zeitrang bösgläubig vorgenommen worden ist. Das gleiche gilt für den Inhaber eines Rechts mit älterem Zeitrang an einer durch Benutzung erworbenen Marke im Sinne des § 4 Nr. 2 MarkenG, an einer notorisch bekannten Marke im Sinne des § 4 Nr. 3 MarkenG, an einer geschäftlichen Bezeichnung im Sinne des § 5 MarkenG oder an einer Sortenbezeichnung im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG. Die Eintragung einer Marke kann ferner nicht für nichtig erklärt und gelöscht werden, wenn der Inhaber eines der in den §§ 9 MarkenG bis 13 MarkenG genannten Rechte mit älterem Zeitrang der Eintragung der Marke vor der Stellung des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit zugestimmt hat.

    (3) Die Eintragung kann aufgrund einer bekannten Marke oder einer bekannten geschäftlichen Bezeichnung mit älterem Zeitrang nicht für nichtig erklärt und gelöscht werden, wenn die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung an dem für den Zeitrang der Eintragung der Marke mit jüngerem Zeitrang maßgeblichen Tag noch nicht im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG, des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 MarkenG oder des § 15 Abs. 3 MarkenG bekannt war.

    (4) Die Eintragung kann aufgrund der Eintragung einer Marke mit älterem Zeitrang nicht für nichtig erklärt und gelöscht werden, wenn die Eintragung der Marke mit älterem Zeitrang am Anmelde- oder Prioritätstag der Marke mit jüngerem Zeitrang aus folgenden Gründen hätte für verfallen oder nichtig erklärt und gelöscht werden können:

    1. Verfall nach § 49 MarkenG oder
    2. absolute Schutzhindernisse nach § 50 MarkenG.

    Für die Prüfung der Verwechslungsgefahr nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ist auf die Kennzeichnungskraft der älteren Marke am Anmelde- oder Prioritätstag der jüngeren Marke abzustellen.

    (5) Liegt ein Nichtigkeitsgrund nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen vor, für die die Marke eingetragen ist, so wird die Eintragung nur für diese Waren oder Dienstleistungen für nichtig erklärt und gelöscht.

    Fassung ab 16. Jan 2026

    ________________________

    Fassung bis einschl 15. Jan 2026

    (1) Die Eintragung einer Marke wird auf Klage gemäß § 55 MarkenG oder Antrag gemäß § 53 MarkenG für nichtig erklärt und gelöscht, wenn ihr ein Recht im Sinne der §§ 9 MarkenG bis 13 MarkenG mit älterem Zeitrang entgegensteht. Der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit kann auch auf mehrere ältere Rechte desselben Inhabers gestützt werden.

    (2) - (5) ...

    • Nichtigkeit
    • Markenrecht
    • ältere Rechte
    • Markenanmeldung
    • Markeneintragung
    • § 51 MarkenG

Nichtigkeit wegen des Bestehens älterer Rechte

(1) Eine eingetragene Marke wird für ungültig erklärt und gelöscht, wenn ihr ein älteres Recht nach den §§ 9 MarkenG bis 13 MarkenG entgegensteht. Dies kann entweder durch Klage nach § 55 MarkenG oder durch Antrag nach § 53 MarkenG erfolgen. Der Antrag kann auch auf mehrere ältere Rechte gestützt werden, wenn sie derselben Person gehören.

(2) Eine Marke kann jedoch nicht wegen einer älteren eingetragenen Marke gelöscht werden, wenn der Inhaber der älteren Marke die Benutzung der jüngeren Marke über fünf Jahre hinweg bewusst geduldet hat. Das gilt nicht, wenn die jüngere Marke bösgläubig angemeldet wurde. Entsprechendes gilt auch für andere ältere Rechte, zum Beispiel an einer durch Benutzung entstandenen Marke (§ 4 Nr. 2 MarkenG), an einer notorisch bekannten Marke (§ 4 Nr. 3 MarkenG), an einer geschäftlichen Bezeichnung (§ 5 MarkenG) oder an einer Sortenbezeichnung (§ 13 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG). Außerdem ist eine Löschung ausgeschlossen, wenn der Inhaber des älteren Rechts der Eintragung der Marke vor dem Antrag auf Nichtigkeit zugestimmt hat.

(3) Eine Marke kann auch nicht aufgrund einer bekannten Marke oder bekannten geschäftlichen Bezeichnung mit älterem Zeitrang gelöscht werden, wenn diese Marke oder Bezeichnung zum maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG, des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 MarkenG oder des § 15 Abs. 3 MarkenG bekannt war.

(4) Eine jüngere Marke kann außerdem nicht wegen einer älteren Marke gelöscht werden, wenn die ältere Marke am Anmelde- oder Prioritätstag der jüngeren Marke selbst hätte gelöscht werden können, zum Beispiel wegen

  • Verfalls nach § 49 MarkenG oder
  • absoluter Schutzhindernisse nach § 50 MarkenG.

Bei der Prüfung einer möglichen Verwechslungsgefahr nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG kommt es auf die Kennzeichnungskraft der älteren Marke zu dem Zeitpunkt an, als die jüngere Marke angemeldet oder prioritätsbegründet wurde.

(5) Betrifft der Nichtigkeitsgrund nur einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen ist, wird die Marke auch nur für diesen Teil für ungültig erklärt und gelöscht.

_________________________

Beispiel: Eine jüngere Marke wird nicht gelöscht, weil der Inhaber der älteren Marke ihre Nutzung jahrelang kannte und akzeptiert hat.

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