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§ 047 MarkenG

  • juristi.Red
  • 21. November 2024 um 14:40
  • 317 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Schutzdauer und Verlängerung

    (1) Die Schutzdauer einer eingetragenen Marke beträgt zehn Jahre, gerechnet vom Tag der Anmeldung an (§ 33 Abs. 1 MarkenG).

    (2) Die Eintragung der Marke wird auf Antrag des Markeninhabers oder einer durch Gesetz oder Vertrag hierzu ermächtigten Person um jeweils zehn Jahre verlängert, sofern die Verlängerungsgebühr entrichtet worden ist.

    (3) Die Verlängerung der Schutzdauer kann auch dadurch bewirkt werden, dass die Verlängerungsgebühr und eine Klassengebühr für jede zu verlängernde Klasse ab der vierten Klasse der Klasseneinteilung der Waren und Dienstleistungen gezahlt wird. Der Erhalt der Zahlung gilt als Antrag des Markeninhabers oder einer ermächtigten Person nach Absatz 2.

    (4) Beziehen sich die Gebühren nur auf einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen ist, so wird die Schutzdauer nur für diese Waren oder Dienstleistungen verlängert. Werden lediglich die erforderlichen Klassengebühren nicht gezahlt, so wird die Schutzdauer, soweit nicht Satz 1 Anwendung findet, nur für die Klassen verlängert, für die die gezahlten Gebühren ausreichen. Besteht eine Leitklasse, so wird sie vorrangig berücksichtigt. Im Übrigen werden die Klassen in der Reihenfolge der Klasseneinteilung berücksichtigt.

    (5) Das Deutsche Patent- und Markenamt unterrichtet den Markeninhaber mindestens sechs Monate im Voraus über den Ablauf der Schutzdauer. Das Deutsche Patent- und Markenamt haftet nicht für eine unterbliebene Unterrichtung.

    (6) Der Antrag auf Verlängerung soll innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten vor Ablauf der Schutzdauer eingereicht werden. Der Antrag kann noch innerhalb einer Nachfrist von sechs Monaten nach Ablauf der Schutzdauer eingereicht werden.

    (7) Die Verlängerung der Schutzdauer wird am Tag nach dem Ablauf der vorausgehenden Schutzdauer wirksam. Sie wird in das Register eingetragen und veröffentlicht.

    (8) Wird die Schutzdauer nicht verlängert, so wird die Eintragung der Marke mit Wirkung zum Ablauf der Schutzdauer gelöscht.

    • Markenrecht
    • Marke
    • Verlängerung
    • Schutzdauer
    • Markenanmeldung
    • Markeneintragung
    • § 47 MarkenG

Schutzdauer und Verlängerung

(1) Die Schutzdauer einer eingetragenen Marke beträgt zehn Jahre und beginnt mit dem Anmeldetag (§ 33 Abs. 1 MarkenG).

(2) Die Markeneintragung kann auf Antrag des Markeninhabers oder einer dazu gesetzlich oder vertraglich berechtigten Person jeweils um weitere zehn Jahre verlängert werden, wenn die Verlängerungsgebühr bezahlt wird.

(3) Die Verlängerung kann auch dadurch erfolgen, dass die Verlängerungsgebühr sowie ab der vierten Klasse zusätzlich eine Klassengebühr für jede zu verlängernde Klasse gezahlt wird. Der Eingang der Zahlung gilt als Antrag auf Verlängerung nach Absatz 2.

(4) Beziehen sich die gezahlten Gebühren nur auf einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, wird die Schutzdauer nur für diesen Teil verlängert. Werden lediglich nicht alle erforderlichen Klassengebühren gezahlt, wird die Schutzdauer nur für die Klassen verlängert, für die die gezahlten Gebühren ausreichen. Besteht eine Leitklasse, wird diese vorrangig berücksichtigt; im Übrigen werden die Klassen in der Reihenfolge der Klasseneinteilung berücksichtigt.

(5) Das Deutsche Patent- und Markenamt informiert den Markeninhaber mindestens sechs Monate vor Ablauf der Schutzdauer über das bevorstehende Ende. Für eine unterbliebene Benachrichtigung haftet das Deutsche Patent- und Markenamt nicht.

(6) Der Antrag auf Verlängerung soll innerhalb der letzten sechs Monate vor Ablauf der Schutzdauer gestellt werden. Er kann auch noch innerhalb einer Nachfrist von sechs Monaten nach Ablauf der Schutzdauer eingereicht werden.

(7) Die Verlängerung der Schutzdauer wird am Tag nach dem Ende der vorherigen Schutzdauer wirksam. Sie wird in das Register eingetragen und veröffentlicht.

(8) Wird die Schutzdauer nicht verlängert, wird die Marke mit Wirkung zum Ablauf der Schutzdauer aus dem Register gelöscht.

________________________

Beispiel: Ein Markeninhaber verlängert seine Marke rechtzeitig alle zehn Jahre, um den Markenschutz aufrechtzuerhalten.

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