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§ 033 MarkenG

  • juristi.Red
  • 19. November 2024 um 18:10
  • 339 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Anmeldetag, Anspruch auf Eintragung, Veröffentlichung der Anmeldung

    (1) Der Anmeldetag einer Marke ist der Tag, an dem der Anmelder die Anmeldung mit den Angaben nach § 32 Abs. 2 MarkenG beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht hat. Der Eingang der Anmeldeunterlagen bei einem Patentinformationszentrum, das durch Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt zur Entgegennahme von Markenanmeldungen bestimmt ist, gilt als Eingang beim Deutschen Patent- und Markenamt.

    (2) Die Anmeldung einer Marke, deren Anmeldetag feststeht, begründet einen Anspruch auf Eintragung. Dem Eintragungsantrag ist stattzugeben, es sei denn, daß die Anmeldungserfordernisse nicht erfüllt sind oder dass absolute Schutzhindernisse der Eintragung entgegenstehen.

    (3) Die Anmeldung einer Marke, die sämtliche Angaben nach § 32 Abs. 2 MarkenG enthält, wird einschließlich solcher Angaben veröffentlicht, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen. Das Deutsche Patent- und Markenamt kann von einer Veröffentlichung absehen, soweit die Anmeldung eine Marke betrifft, die offensichtlich gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstößt.

    • Veröffentlichung
    • Markenrecht
    • Marke
    • Anmeldetag
    • Eintragungsverfahren
    • § 33 MarkenG
    • Markeneintragung
    • Eintragungsanspruch

Anmeldetag, Anspruch auf Eintragung, Veröffentlichung der Anmeldung

(1) Der Anmeldetag einer Marke ist der Tag, an dem der Anmelder die Anmeldung mit den Angaben nach § 32 Abs. 2 MarkenG beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht hat. Wird die Anmeldung bei einem Patentinformationszentrum eingereicht, das durch Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt zur Entgegennahme von Markenanmeldungen bestimmt ist, gilt der Eingang dort als Eingang beim Deutschen Patent- und Markenamt.

(2) Steht der Anmeldetag fest, entsteht durch die Markenanmeldung ein Anspruch auf Eintragung. Die Marke wird eingetragen, sofern die Anmeldungserfordernisse erfüllt sind und keine absoluten Schutzhindernisse der Eintragung entgegenstehen.

(3) Eine Markenanmeldung, die alle Angaben nach § 32 Abs. 2 MarkenG enthält, wird veröffentlicht, einschließlich der Angaben zur Identität des Anmelders. Das Deutsche Patent- und Markenamt kann auf eine Veröffentlichung verzichten, wenn die Marke offensichtlich gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstößt.

________________________

Beispiel: Wer eine Marke vollständig anmeldet, erhält einen festen Anmeldetag, einen Anspruch auf Eintragung und wird mit seiner Anmeldung öffentlich bekannt gemacht.

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