§ 2263a BGB

  • (aufgehoben)

    (aufgehoben)


    Fassung ab 01. Sept 2009


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    Fassung bis einschl 31. Aug 2009


    § 2263a BGB Eröffnungsfrist für Testamente


    Befindet sich ein Testament seit mehr als 30 Jahren in amtlicher Verwahrung, so hat die verwahrende Stelle von Amts wegen, soweit tunlich, Ermittlungen darüber anzustellen, ob der Erblasser noch lebt. Führen die Ermittlungen nicht zu der Feststellung des Fortlebens des Erblassers, so ist das Testament zu eröffnen. Die Vorschriften der §§ 2260 BGB bis 2262 BGB sind entsprechend anzuwenden.

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